Wird ein Mietvertrag abgeschlossen und kommt das Mietverhältnis aufgrund eklatanter Wohnungsmängel nicht zur Ausführung, so enthebt dies die Mieter von der Zahlung jeglichen Mietzinses. Insoweit hatte eine der größten deutschen Vermietergesellschaften, die Deutsche Annington, die Mandantin und Mieterin wegen eines abgeschlossenen Mietvertrages zur Zahlung von weit über 2000 € Mietzins verklagt.
Das zuständige Amtsgericht wies die Klage letztlich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zurück, denn aus der Beweisaufnahme ging zugunsten der Mieter hervor, dass die Wohnung völlig schimmelbehaftet war, dass große Risse in den Wänden befindlich waren, dass sich der Putz löste, dass Löcher in Wänden, zwischen Türrahmen und Wand bzw. Fensterrahmen und Wand lediglich Tapete geklebt wurde.
Unbewohnbarer Raum führt zur Enthebung vom Mietvertrag
Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Wohnung völlig unbewohnbar war und nicht dem vereinbarten Zustand entsprach, denn bei Abschluss eines Mietvertrages – gleich ob die Wohnung unrenoviert oder renoviert übergeben würde – müsse diese zumindest grundsätzlich bewohnbar sein.
Zwar sei gemäß § 543 Abs. 3 BGB eine Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist und somit nach erfolgter Abmahnung zulässig — eine Abmahnung und eine Abhilfefrist seien im vorliegenden Fall aber entbehrlich gewesen, denn eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei gerechtfertigt gewesen.
Den Mietern habe nicht zugemutet werden können, Mängelbeseitigung durch äußerst umfangreiche oder lang andauernde Sanierungsmaßnahmen zu betreiben.
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