Die Rechtssicherheit im Widerrufsrecht wird von Banken weiterhin verhindert. Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte am 1. Dezember 2015 die Rechtsfragen zum Widerruf und Verwirkung klären. Darüber hatten wir zuletzt in diesem Artikel berichtet. Die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Darlehenswiderruf unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 wurde mit Spannung zum 01. Dezember 2015 erwartet.
Der Kläger hatte 2005 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, welchen er zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung genutzt hat, die nicht wie gewünscht verlief. Daraufhin erklärte der Verbraucher im Jahr 2011 den Widerruf, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Mit einem erfolgreichen Widerruf hätte der Darlehensnehmer nämlich den Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung komplett rückabwickeln können. Die Bank jedoch akzeptierte den Widerruf nicht und warf den Verbraucher Treuwidrig vor, da er den Widerruf nutzte um sich von der unrentablen Fondsbeteiligung zu lösen. Das Oberlandesgericht Hamburg folgte der Argumentation des Kreditinstituts, obwohl das OLG die Widerrufsbelehrung bereits als fehlerhaft anerkannt hat. Der Kläger legte daraufhin Revision ein und der BGH sollte nun über den Fall entscheiden.
Die Verhandlung und damit eine richtungsweisende Entscheidung vom BGH wurde verhindert, da sich beide Parteien außergerichtlich geeinigt haben, wurde vom BGH am 9. Dezember 2015 mitgeteilt. Damit kommt es erneut zu keiner höchstrichterlichen Entscheidung des BGH zur Widerrufsthematik. Die letzte mit Spannung erwartete Entscheidung zum Widerrufsrecht und der Verwirkung des BGH wurde ebenfalls aufgrund der Rücknahme der Revision kurz vor dem Termin verhindert.
Die plötzliche Einigungsbereitschaft und die Rücknahme der Revision der entsprechenden Banken sprechen dafür, dass die Banken eine höchstrichterliche Entscheidung unbedingt verhindern wollen. Es ist zu vermuten, dass die verbraucherfreundliche Entscheidung der Richter befürchtet wird.
Falls sie einen Widerruf in Erwägung ziehen, sollte Sie Ihre Widerrufsbelehrung zeitnah durch einen in dem Rechtsgebiet erfahrenen Anwalt überprüfen lassen. Denn eine Gesetzesänderung zum 21. Juni 2016 ist nicht unwahrscheinlich, wodurch die Rechte der Darlehensnehmer eingeschränkt werden.
Wir helfen Ihnen bei Ihrem Widerruf gerne weiter und prüfen Ihre Vertragsunterlagen unverbindlich und kostenlos und beraten Sie dann über die weitere Vorgehensweise. Rufen Sie uns unter 02461/8081 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
In unserem Rechtsgebiert „Widerruf von Darlehen“ finden Sie nützliche Informationen und aktuelle Beiträge zu dem Thema.
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