Ostern steht vor der Tür! Trotz weiterhin hoher Infektionszahlen einigen sich Bund und Länder auf Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Die Maskenpflicht entfällt, es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr und die Deutschen sehnen sich nach zwei Jahren Pandemie wieder danach, zu verreisen.
Auf der Reise können Ihnen jedoch zahlreiche Probleme begegnen. Sie haben den Flieger verpasst: Kann ich die Kosten des Tickets zurückverlangen? Fällt ein Todesfall in der Familie unter den Reiseversicherungsschutz? Und wann kommt die Versicherung für einen Schaden im Campingurlaub auf? Die Antworten dazu finden Sie im Folgenden!
Am Check-In-Schalter werden Sie gebeten, Ihre Kreditkarte vorzuzeigen. Als Sie der Aufforderung nicht nachkommen können, will man Sie nicht mitfliegen lassen. „Dies ist nicht rechtens“, gibt Rechtsanwalt Markus Mingers die Rechtslage wieder. „Sollten Sie bei der Buchung eine Kreditkarte benutzt haben und können Sie diese beim Check-In nicht vorzeigen, darf der Reisende trotzdem den Flug antreten.“
In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden, dass die Kreditkarte kein Reisedokument, sondern lediglich ein Zahlungsmittel darstellt. Wird der Reisende nicht mitgenommen, so muss die Fluglinie den Schaden ersetzen.
Sie haben Ihren Flug gebucht und kommen am Check-In an. Dort teilt man Ihnen mit, dass Ihr Platz bereits anderweitig vergeben wurde. „In diesem Fall haben Sie alles dafür getan, um Ihre Vertragspflichten zu erfüllen“, erklärt Mingers. „Werden Sie wegen Überlastung im Wartebereich nicht mehr abgefertigt und es erhält ein anderer Fluggast Ihren Sitzplatz, so steht Ihnen ein Anspruch auf einen Ersatzflug zu.“ Darüber hinaus können Sie noch weitere Schadensersatzansprüche geltend machen.
„Es handelt sich beim Abflugtermin um einen verbindlich vereinbarten Termin“, so Rechtsanwalt Markus Mingers. „Wer zu spät erscheint, verliert seinen Anspruch auf Beförderung. In dem Fall müssen Sie ein neues Ticket buchen und selbst bezahlen. Die Kosten des verfallenen Tickets können Sie dabei nicht zurückverlangen.“
Und wie sieht die Rechtslage im umgekehrten Fall aus? Lässt die Fluggesellschaft den Abflugtermin ausfallen, stehen dem Kunden Ansprüche zu. Beachten Sie jedoch, dass Verspätungen von bis zu zwei Stunden noch keinen Reisemangel begründen.
Sie sind im Hotel angekommen und vor dem Hotel befindet sich eine lärmende Baustelle. Dies müssen Sie nicht einfach hinnehmen: Es handelt sich dabei um einen schwerwiegenden Reisemangel. Dadurch steht Ihnen eine Minderung des Reisepreises zu.
Das gilt allerdings nicht für kleinere Reparaturen im Hotel oder der Umgebung. Hier besteht kein Minderungsanspruch.
Die Intensität des Baulärms ist dabei maßgeblich. Die Rechtsprechung spricht je nach Lautstärke bei Tag dem Reisenden 5 % bis 25 % Rückerstattung zu. Bei nächtlichem Lärm steht Ihnen ein Minderungsanspruch von 10 % bis 40 % zu.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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