Reisen in der Corona-Pandemie: viele Arbeitnehmer wollen trotz des Abratens des Auswärtigen Amtes nicht auf ihren Mallorcaurlaub verzichten. Dabei werden folgende arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen: Was passiert im Quarantäne- oder Erkrankungsfall? Darf mich mein Arbeitgeber abmahnen oder mir sogar kündigen? Die Antworten finden Sie im Folgenden!
Das Auswärtige Amt rät weiterhin von einem Urlaub auf Mallorca ab. Grund hierfür sind mitunter die weitaus ansteckenderen und gefährlicheren Mutanten des Coronavirus, die bei Reiserückkehr eingeschleppt werden könnten.
Allerdings wird Mallorca nicht mehr als Risikogebiet eingestuft. Die Infektionszahlen sind zuletzt gesunken. Es gibt keine offizielle Reisewarnung.
Deshalb verstößt der Arbeitnehmer mit einem Osterurlaub auf Mallorca nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Jedenfalls nicht, sofern er nach der Reise pünktlich wieder am Arbeitsplatz ist.
Selbst wenn ihn Ihre Mallorcareise stört: der Arbeitgeber darf Sie weder abmahnen, noch eine Kündigung aussprechen.
Bei einer Quarantäne in Deutschland würde der Arbeitnehmer sein Gehalt weiter bekommen. Eine Abmahnung oder Kündigung müsste er dabei nicht befürchten.
Findet die Quarantäne auf Mallorca statt, ist der Fall anders. Der Arbeitnehmer bekommt für die Zeit, die er am Arbeitsplatz fehlt, kein Gehalt. Es gibt keine Gesetzesregelung, die eine Entschädigung für in der Bundesrepublik tätige Arbeitnehmer wegen einer spanischen Quarantäne vorsieht.
Im Erkrankungsfall müssen Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich darüber informieren! Wer im Mallorcaurlaub am Coronavirus erkrankt, ist arbeitsunfähig und bekommt sein Gehalt regelmäßig aufgrund der Entgeltfortzahlung weiter ausgezahlt. Dabei müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie vereinbart zusenden!
Auch hier gilt: der Arbeitnehmer verletzt nicht seine arbeitsvertraglichen Pflichten wegen einer Erkrankung am Urlaubsort. Ausgesprochene Abmahnungen und Kündigungen, die sich auf eine solche Verletzung berufen, sind regelmäßig unwirksam.
Wer dennoch im Zusammenhang mit seinem Mallorcaurlaub die Kündigung erhält, sollte umgehend seinen Anwalt aufsuchen und die Aussichten einer Kündigungsschutzklage ausloten.
Ungeachtet der Rechtslage ist von einer Mallorcareise zu Ostern eher abzuraten. Zum einen aus Gründen der Pandemiebekämpfung. Zum anderen aber auch, um das Arbeitsverhältnis damit nicht zu belasten.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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