Volkswagen hat erneut eine empfindliche Niederlage im Abgasskandal kassiert. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat durch Urteil vom 10. März 2022 entschieden, dass VW erneut Schadensersatz leisten muss. Welcher Sachverhalt konkret entschieden wurde und welche Folgen das Urteil hat, erfahren Sie im Folgenden!
Der Kläger gab an, dass sein Fahrzeug der Marke Skoda (Superb) – Motor EA 288 – mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden sei. Mit Hilfe einer Software, welche die Motorsteuerung beeinflusst, wurde erkannt, dass das Fahrzeug sich im Prüfmodus befindet, sodass die Emissions-Werte zum Positiven beeinflusst wurden. Im Straßenverkehr wurde die sogenannte AGR-Rate reduziert, was wiederum zu einem Anstieg des Schadstoffausstoßes führte. Fraglich war nun, wie das OLG diese Abschalteinrichtung rechtlich beurteilt. Der Kläger hatte im April 2015 das Fahrzeug als Neuwagen gekauft.
VW behauptete vor Gericht, dass man in dem Dieselmotor des Typs EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe. Dies erscheint nach Betrachtung des OLG Urteils jedoch fernliegend. Der Motor EA 288 ist der direkte Nachfolger des EA 189, welcher eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält – Es finden sich bereit etliche Artikel auf diesem Blog, die sich mit Urteilen hinsichtlich des EA 189 befassen.
Die Abgasmanipulationen haben mit der Neuauflage des Motors nicht geendet. VW hat auch beim Motor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet, sodass der Konzern dafür haftbar ist.
Das Fahrzeug verfügt zudem über die bereits hinreichend bekannte Prüfstands-Erkennungssoftware, die die Manipulation auf dem Prüfstand verdecken konnte. Der Kläger ist vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und hat einen Schadensersatzanspruch gegen VW.
Vor dem LG Bonn hatte Volkswagen angegeben, dass die Beibehaltung der AGR-Rate auf dem Prüfstand für die Einhaltung von gesetzlichen Emissionswerten, nicht von Relevanz sei. Vielmehr würden die Grenzwerte auch außerhalb des Prüfmodus eingehalten. Das LG Bonn hatte die Klage auf Schadensersatz noch abgewiesen.
Das Oberlandesgericht widersprach dem LG Bonn und hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat nach § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Zweifelsfrei war der Skoda Superb mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. VW hat in der Beweisaufnahme nicht darlegen können, aus welchen Gründen diese Abschalteinrichtung verbaut wurde.
Dem Kläger ist damit bereits durch Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug ein Schaden entstanden. Er hätte das Fahrzeug in Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben. Das OLG stimmt einer Rückabwicklung daher zu. Zug um Zug mit Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger Erstattung des Kaufpreises (in Höhe von 40.500 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung von ca. 28.000 Euro für die gefahrenen 208.000 Kilometer verlangen. Der Zahlungsanspruch erstreckt sich damit auf rund 12.500 Euro.
Das Urteil des OLG Köln hat erneut bestätigt, dass auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 die Chancen gut stehen, dass dem Kläger vor Gericht Schadensersatz zugesprochen wird.
Sind auch Sie betroffen, wenden Sie sich gerne an uns! Wir überprüfen einen etwaigen Schadensersatzanspruch! – Kostenlose Erstberatung – Mingers.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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