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Ende der Home-Office-Pflicht – Welche Regeln gelten nun?

22.03.2022
21.3.22

Am 19. März ist die Home-Office-Pflicht ausgelaufen. Welche Regelungen gelten von nun an in der Arbeitswelt? Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?

“Recht auf Home-Office“ – Gilt Anwesenheitspflicht im Büro?

Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Weisungsrecht. Davon umfasst ist auch das Recht zu bestimmen, wo die Mitarbeiter arbeiten. Wenn er also dazu auffordert, im Büro zu arbeiten, dann muss man dem grundsätzlich nachkommen. Im Falle der Weigerung des Arbeitnehmers kann eine Abmahnung oder sogar Kündigung drohen.

Es gibt kein „Recht auf Home-Office“ – allerdings wird über dessen Einführung derzeit diskutiert. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil von der SPD hat sich dafür ausgesprochen. Wann ein solches Recht kommt und wie das genau aussieht, ist aber noch offen.

Gibt es eine Möglichkeit, weiterhin von zuhause aus zu arbeiten?

Viele Betriebe haben im Zuge der Corona-Pandemie erkannt, dass das Arbeiten von zuhause durchaus seine Vorteile hat. Deswegen soll laut der Bundesregierung auch nach dem 19. März die Arbeit im Home-Office weiter in Erwägung gezogen werden. Die neuen Regelungen der Arbeitsschutzverordung, die seit dem 20. März gelten, sehen folgendes vor: Arbeitgeber sollen prüfen, ob die Wahrnehmung von Home-Office für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Wir empfehlen, sich im eigenen Unternehmen über entsprechende Regelungen zu informieren. Schauen Sie sich dazu den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung näher an. Hier ist oftmals geregelt, dass Arbeitnehmer zumindest teilweise zuhause arbeiten dürfen.
Darüber hinaus gibt es natürlich die Möglichkeit, ein Gespräch mit dem Chef aufzusuchen und individuell Home-Office-Arbeitszeiten zu vereinbaren. Der Arbeitgeber muss dabei sein Einverständnis geben.

Keine 3G-Regel mehr – Muss der Arbeitgeber Schutzvorkehrungen treffen?

Den Arbeitgeber trifft eine sogenannte Fürsorgepflicht. Er muss somit die Gefährdung seiner Mitarbeiter im Auge behalten und entscheiden, welche Schutzmaßnahmen gegebenenfalls ergriffen werden müssen. Dazu gehört etwa das Aufstellen von Plexiglas-Trennwänden oder das Tragen von Masken.
Unter Umständen muss den Arbeitnehmern, die einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören, zu deren Schutz weiterhin das Home-Office angeboten werden.

Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern nicht mehr kostenlose Corona-Schnelltests anbieten. Diese Pflicht ist im Zusammenhang mit dem Ende der 3G-Regel ab dem 20. März weggefallen. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen sich somit nicht mehr täglich testen.
Allerdings soll nach der Arbeitsschutzverordnung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob ein Test pro Woche auch weiterhin erforderlich ist. Dennoch: die Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus allein ist kein Grund, nicht ins Büro zu kommen.

Hohe Spritpreise sind kein Grund, nicht ins Büro zu fahren!

Auch stellen die derzeitig hohen Preise für Sprit keinen Grund dar, die Fahrt ins Büro zu verweigern. Der Weg zur Arbeitsstätte liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Wie er zur Arbeit kommt – ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto – und wieviel Geld er dafür ausgeben muss, ist seine Angelegenheit. Eine kostengünstigere Lösung könnte zum Beispiel die Gründung einer Fahrgemeinschaft sein.

Als Ausgleich für die Fahrkosten gibt es die Pendlerpauschale. Insbesondere Fernpendler sollen auf diese Weise steuerlich mehr absetzen können. Die Regierung will so die hohen Spritpreise abfedern. Möglicherweise kommen auch noch weitere Maßnahmen hinzu.

Sie haben weitere Fragen?

Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.

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