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Verkürzung des Genesenenstatus ist voraussichtlich verfassungswidrig!

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17.3.22

Die Kanzlei Mingers hat einen Mandanten aus Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart vertreten, der gegen die Verkürzung seines Corona-Genesenenstatus von sechs auf drei Monate vorgegangen ist – mit Erfolg! Nähere Informationen zum Fall, dem Beschluss und seiner Begründung finden Sie hier im Folgenden.

Der Fall vor dem VG Stuttgart – Was ist passiert?

Ein Mann aus Baden-Württemberg wurde Ende November positiv auf das Corona-Virus getestet. Daraufhin wurde ihm ein Genesenen-Zertifikat vom 22.12.2021 bis zum 23.05.2022 ausgestellt. Impfungen gegen das Virus hat er nicht wahrgenommen.
Sein Genesenenstatus wurde durch die am 15.01.2022 in Kraft getretene Änderung des § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) rückwirkend von 180 auf 90 Tage verkürzt. Dies erfolgte ohne Änderung des Genesenen-Zertifikats der EU: hier gilt weiterhin eine Gültigkeit von 180 Tagen.

Der Mann wehrte sich daraufhin vor dem VG Stuttgart im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus: diese sei verfassungswidrig. Er begründete seinen Antrag damit, dass die zugrunde liegende Regelung nach § 2 SchAusnahmV gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Zudem verstoße sie gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Für eine Verfassungswidrigkeit der Statusverkürzung spreche zudem, dass hierfür keine wissenschaftlich überzeugende Begründung vorliege.

Genesenenstatus wird nicht verkürzt – Das sind die Gründe!

Das VG Stuttgart gibt dem Antragsteller recht und stellt vorläufig fest, dass sein Genesenenstatus bis zum 23.05.2022 fortbesteht. Die Verkürzung des Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage durch die Änderungsverordnung sei rechtswidrig und hier somit nicht anzuwenden. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Regelung nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV weder hinreichend klar noch bestimmt. Sie verstoße somit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das in Artikel 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Änderung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus ohne Übergangsfrist führe zu großen Rechtsunklarheiten.
„Die sei insbesondere in Hinblick auf die vom Robert-Koch-Institut (RKI) zur Verfügung gestellte „CovPass Check“-App der Fall“, weist Rechtsanwalt Markus Mingers hin. „Die App sei zur Kontrolle der Gültigkeit des Genesenenstatus nicht tauglich, da die digitalen Nachweise meist in Form von EU-Zertifikaten vorliegen. Für Betroffene sei oft nicht erkennbar, dass diese nicht den national geltenden Vorgaben entsprechen und somit ungültig sind.“

Anforderungen an Genesenen-Nachweis – Aufgabe des Gesetzgebers, nicht des RKI!

Die Regelung nach § 2 SchAusnahmV verstoße zudem gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz sowie das Demokratieprinzip. „Der Wesentlichkeitsgrundsatz stellt eine weitere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar“, so Mingers. „Der Gesetzgeber muss staatliches Handeln durch Gesetze legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.“ Hier hat der parlamentarische Gesetzgeber aber selbst keine inhaltlichen Anforderungen an einen Genesenen-Nachweis gestellt – außer die Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft.

Stattdessen hat er die Entscheidung allein dem RKI überlassen. Auf diese Weise wird die fachliche Einschätzung des RKI unmittelbar rechtlich verbindlich. Nach Ansicht des VG liegt jedoch kein tragfähiger Grund vor, weswegen dies ein Bundesinstitut wie das RKI, welches nicht unmittelbar demokratisch legitimiert ist, regeln sollte. Dies sei Aufgabe des Gesetzgebers.
Laut dem VG Stuttgart bestehen darüber hinaus Zweifel an der wissenschaftlichen Begründung der Verkürzung des Genesenenstatus. Die Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefahr der Virusübertragung falle bezüglich Genesenen und vollständig Geimpften unterschiedlich aus, ohne dass dies näher erläutert wird.

Wir sind für Sie da!

Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.

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