Wir haben bereits davon berichtet, dass es im Zuge des VW-Abgasskandals zu einer völligen Rückabwicklung Ihres Vertrages mit VW beziehungsweise dem entsprechenden Händlern kommen kann. Dafür müssen aber die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts vorliegen, mithin ein wichtiger Grund. Wann ein solcher vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Denkbar ist ein wichtiger Grund vor allem dann, wenn das Auto im Verlauf einer Nachbesserung (zum Beispiel im Rahmen einer Rückrufaktion) weiterhin mit einem Mangel behaftet ist oder ein neuer auftritt. Möglicherweise könnte ein erhöhter Spritverbrauch oder Stickoxidausstoß einen derartigen Mangel darstellen. Dies bleibt aber vorerst abzuwarten und bedarf einer umgehenden juristischen Prüfung, bei der insbesondere die jeweiligen technischen Voraussetzungen der Fahrzeuge von VW, Audi und Co. beachtet werden müssen. Zudem müssen wir auch immer wieder auf die Verjährungsfristen hinweisen, die bei Gewährleistungsrechten wie Nachbesserung ab Übergabe der Kaufsache nur zwei Jahre betragen.
Sollte es im Zusammenhang mit der Abgasaffäre aber tatsächlich zu einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche kommen, stellt sich die Frage, bei welchem Gericht ein Prozess im Endeffekt geführt werden muss. Grundsätzlich gilt in Deutschland der so genannte allgemeine Gerichtsstand. Bestimmt wird die örtliche Zuständigkeit deshalb nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort der beklagten Partei, falls nicht ausnahmsweise ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist. Das heißt für Sie als Kunde von Volkswagen, dass im Grundsatz ein Prozess an dem Sitz des Herstellers (VW in Wolfsburg) oder aber in der Regel bei Ihrem Händler geführt werden müsste.
Anders entschieden hat jetzt aber das Oberlandesgericht Hamm. Zugunsten des Klägers stellte das Gericht fest, dass die örtliche Unzuständigkeit des betroffenen Landgerichts nicht gegeben sei. Im Zuge einer Vertragsrückabwicklung sei ein Fahrzeugkäufer also nicht verpflichtet, am Geschäfts- oder Wohnsitz des Verkäufers zu prozessieren. Der Kläger hatte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs gefordert und diese beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes beantragt. Nach Ansicht des Gerichts sei in einem solchen Fall der Ort maßgebend, an dem ein Kaufvertrag bei erklärtem Rücktritt rückabzuwickeln sei. Denn schließlich müsse der Verkäufer das Fahrzeug dort abholen, wo es sich zur Zeit des Rücktritts nach den Vorstellungen der Parteien befinde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass eine mögliche und vorrangige Nachbesserung an dem Wohn-beziehungsweise Betriebssitz des Verkäufers vorzunehmen sei. Denn oftmals lasse sich ein Scheitern einer Nachbesserung (beispielsweise im Rahmen der durch VW geplanten Rückrufaktionen) nur dann feststellen, wenn der Autokäufer das Fahrzeug zurückbekommen habe. Folglich befände sich der Wagen dann wieder an dessen Wohnsitz.
Der VW-Skandal und seine rechtlichen Folgen sind noch sehr komplex und nur schwer überschaubar. Doch ist die Möglichkeit der Geltendmachung eines Rücktrittsrechts wegen der Abgasaffäre durchaus gegeben. Dabei müssen Kunden sich an den Vertragspartner halten, der Ihnen das Auto „übergeben“ hat. Das Urteil stärkt einmal mehr die Rechte des Kunden. Es ist also vor allem möglich einen Prozess an dem Wohnsitz des Klägers zu führen und muss sich nicht an denjenigen des Händlers halten. Das gilt auch gerade für den Fall, dass im Wege der geplanten Rückrufaktionen eine Nachbesserung scheitert und dementsprechend ein Rücktritt von Bedeutung werden kann.
Scheuen Sie sich also nicht, Ihre Rechte geltend zu machen. Die Fristen zur Verjährung laufen. Kunden müssen sich nicht auf die Nachbesserung von Volkswagen zu den technischen Reparaturen verweisen lassen. Vielmehr ist eine eigenständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche geboten. Dabei steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer als erfahrener Partner gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns doch einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem entsprechenden Formular. In einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen dann das weitere Vorgehen. Weitere Informationen zum VW-Abgasskandal finden Sie auch in unserer Rubrik.
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