Nicht immer sind Versicherungen sinnvoll. Vor dem Abschluss eines jeden Versicherungsvertrags sollte man sich deshalb genau überlegen, ob man die Leistungen überhaupt benötigt. Die Versicherung ist
ja schließlich nicht umsonst und man muss regelmäßig Prämien bezahlen. Versicherungsnehmer, die bereits ihre erste Prämie nicht bezahlen, müssen damit rechnen, dass ihre Versicherung entweder die Leistung verweigert oder vom Vertrag zurücktritt. Kann eine Versicherung die Einstandspflicht verweigern, wenn der Versicherte vor dem Vertragsrücktritt Schadensregulierung verlangt?
Die Versicherung verweigert die Zahlung
Eine Autofahrerin unterschrieb einen Vertrag für eine Kfz-Vollkaskoversicherung und bezahlte ihre erste Prämie nicht. Nachdem die Fahrerin in einen Unfall verwickelt wurde und von ihrer Versicherung eine Schadensregulierung verlangte, trat die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurück. Zusätzlich verweigerte die Versicherung jegliche Leistung – sie sei dazu berechtigt, da die Versicherungsnehmerin die Erstprämie nicht bezahlt hat. Die Autofahrerin klagte deshalb vor Gericht auf Schadensersatz. Das Versicherungsunternehmen blieb bei seiner Nichtzahlung – die Versicherte habe neben der Zahlungsaufforderung auch noch den Versicherungsschein bekommen. Diesen habe sie der Frau zugesandt und der Versicherungsschein wurde von ihr nicht wieder an die Versicherung zurückgeschickt. Die Versicherungsnehmerin bestritt, dass ihr der Versicherungsschein zugeschickt wurde. Selbst die Vermittlerin konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob sie ihrer Kundin den Schein übergeben hat oder nicht.
Der Schein muss zugegangen sein
Das Oberlandesgericht Stuttgart verpflichtete das Versicherungsunternehmen zur Zahlung. Gemäß § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind sowohl die Leistungsfreiheit als auch der Vertragsrücktritt nur zulässig, falls der Versicherte die erste Prämie nicht bezahlt hat. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer nur die Forderung begleichen, wenn sie tatsächlich fällig ist. Die Fälligkeit der Forderung ist erst gegeben, wenn das Versicherungsunternehmen (Gläubiger) sie tatsächlich verlangt. Bei einem klassischen Kaufvertrag ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig, falls kein genauer Fälligkeitszeitpunkt festgelegt wurde.
Bei einem Versicherungsvertrag muss auf eine Besonderheit geachtet werden. Die Zahlung der Forderung (Erstprämie) wird erst fällig, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalten hat.
Vor diesem Zeitpunkt muss der Versicherte noch nichts bezahlen. Wird die Leistung einer Versicherung bereits vor der Zustellung des Versicherungsscheins Anspruch genommen, dann muss die Versicherung auf jeden Fall zahlen.
Die Versicherung muss Beweise erbringen
Im vorliegenden Fall lag der Versicherungsnehmerin laut ihrer eigenen Aussage weder zur Zeit des Vertragsrücktritts noch zur Zeit des Verkehrsunfalls der Versicherungsschein vor. Die Versicherung
hätte beweisen müssen, dass die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein erhalten hat. Bis zum Schluss der Verhandlung blieb das Versicherungsunternehmen diesen Beweis schuldig. Zwar wurde das Versicherungsschreiben samt Schein ohne Zweifel abgeschickt, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Kundin den Schein auch wirklich erhalten hat. Außerdem stritt die Autofahrerin den Erhalt vehement ab. Die Versicherungsvermittlerin, die als Zeugen gehört wurde, konnte leider auch zur Klärung nichts Konstruktives beitragen. Um solche Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, hätte das Versicherungsunternehmen den Versicherungsschein nicht als einfachen Brief, sondern als Einschreiben mit Rückschein verschicken sollen. In dem oben genannten Fall konnte das Versicherungsunternehmen nicht beweisen, dass die Kundin den Schein erhalten hatte. Somit galt der Versicherungsschein als nicht zugegangen. Infolgedessen war auch die Zahlung der Erstprämie noch nicht fällig und das Versicherungsunternehmen hatte kein Recht, die Leistung zu verweigern.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation wie die Autofahrerin, dann wenden Sie sich gerne an uns – wir stehen Ihnen mit Rat, Erfahrung und Tat zur Seite. Auch wenn im oben genannte Beispiel der Versicherungsnehmerin entsprochen wurde, dies muss nicht immer so sein. Ihr Anliegen wird bei uns ausführlich geprüft und Sie erfahren zeitnah, wie Ihre Chancen vor Gericht stehen.