Bild: SPK Lifestyle Stock Photo/ shutterstock.com
Es macht vielen Menschen Angst und ist doch absolut notwendig. Erste Hilfe zu leisten ist die erste und oft lebensentscheidende Maßnahme bei einem Notfall. Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, ob auch Lehrer dazu verpflichtet sind, sofort Erste Hilfe zu leisten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren gegen eine Sportlehrerin. Wie sich die Karlsruher Richter entschieden haben erfahren Sie im Folgenden.
Sie können bezüglich der Erste-Hilfe-Maßnahme absolut nichts falsch machen. Das Einzige was Sie hierbei falsch machen können, ist nichts zu tun. Typische Ausreden, wie etwa dass sie Angst haben etwas falsch zu machen und die Notsituation des Menschen zu verschlimmern, streichen Sie ab sofort aus Ihrem Kopf. Abgesehen davon ist jeder Bürger in der Bundesrepublik dazu verpflichtet, zu helfen – selbst wenn Sie lediglich den Notruf wählen.
In dem vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) reichte das Wählen des Notrufs für die Lehrerin nicht aus, um Ihrer Amtspflicht nachzukommen. Sie wurde von einer Schülerin wegen unterlassener Hilfeleistung verklagt. Das Mädchen brach im Unterricht zusammen und konnte erst bei Eintreffen des Notarztes reanimiert werden. Das Gericht betonte die Pflicht eines Lehrers zur rechtzeitigen Ersten Hilfe. Die Amtspflicht von Sportlehrern sieht vor, alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Ihnen kommt auch kein Schutz durch das „Haftungsprivileg“ zu, wie es bei Nothelfern der Fall ist.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video klärt Rechtsanwalt Markus Mingers Sie über die Frage auf, ob Handys im Unterricht erlaubt sind.
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