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Arbeitsrecht: Darf ich mich auch per WhatsApp krankmelden?

20.05.2019

Bild: Roman Kosolapov / shutterstock.com
 
Eine Krankmeldung beim Arbeitgeber ohne Wenn und Aber Pflicht. Doch in welcher Form muss diese erfolgen? Ist WhatsApp ebenfalls eine Option?
 
 

Warum ist eine unverzügliche Krankmeldung wichtig?

 
Sobald feststeht, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, sollte eine Krankmeldung verschickt werden. Grund: So kann der Arbeitgeber sofort reagieren und den Arbeitsausfall durch verschiedene Maßnahmen kompensieren. Erhält er die Nachricht zu spät, hat er diese Möglichkeit unter Umständen nicht mehr.
 
Dafür eignet sich am ehesten eine Direktnachricht an den Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber. Hierbei ist sichergestellt, dass der Chef die Nachricht erhält und den Ausfall bei der Organisation der Betriebsabläufe berücksichtigen kann.
 
Bei einer Nachricht im Gruppenchat wäre dies hingegen nicht gegeben. Daher ist von dieser Variante abzuraten, um jeglichen Streit mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.
 
 

Wann muss die Krankmeldung gesetzlich eingereicht werden?

 
Rechtlich gesehen muss eine Krankmeldung unverzüglich und noch vor Arbeitsbeginn beim Chef eingehen. Ebenfalls verpflichtend ist eine Angabe, wie lang der Mitarbeiter vermutlich mit seiner Krankheit ausfällt. So erhält der Arbeitgeber Planungssicherheit für den heutigen und die folgenden Tage.
 
 

Ist WhatsApp eine Option für die Krankmeldung?

 
Während der Zeitpunkt einer Krankmeldung vorgegeben ist, gibt es bei der Form keinerlei Vorgaben für den Arbeitnehmer. Wenn sichergestellt ist, dass der gesetzliche Rahmen bezüglich der Zeit eingehalten wird, darf ein Mitarbeiter sich auch WhatsApp krankmelden.
 
Oftmals ist dies sogar die einfachste und bevorzugte Variante, da eine WhatsApp-Nachricht in der Regel schneller registriert wird als eine E-Mail oder ein Telefonanruf auf der Arbeit. Besonders bei letzterem ist meist nicht sichergestellt, dass der Chef vor Dienstbeginn erreicht wird.
 
Um sicher zu gehen sollten Arbeitnehmer dies im Vorfeld mit ihrem Vorgesetzten besprechen und sich auf WhatsApp als gängiges Medium einigen.
 
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Krankmeldung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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