Bild: 5 second Studio / Shutterstock.com
Der Bundesgerichtshof fällte nun ein Urteil, ob Widerrufsbelehrungen auch über die Folgen einer falschen Belehrung informieren müssen. Alles zur Entscheidung, finden Sie nun bei uns!
Vor dem Bundesgerichtshof wurde eine Klage eines Versicherungsnehmers verhandelt, der gegen ein Versicherungsunternehmer bezüglich seiner fondsgebundenen Rentenversicherung vorging. Er reichte neben dem Widerruf hilfsweise auch eine Kündigung ein, für den Fall, dass das Unternehmen den Widerruf nicht anerkennen würde. Durch dieses Vorgehen wollte der Kläger den Rückkaufswert und die gezahlten Prämien geltend machen.
Als Reaktion akzeptierte die Versicherung die Kündigung, den Widerruf hingegen nicht. Die Folge dessen war eine Auszahlung des Rückkaufswertes von insgesamt 14.432,33 Euro, was der Versicherungsnehmer nicht akzeptieren wollte. Daraufhin reichte er Klage ein, da er seiner Ansicht nach ein Recht auf Widerruf und eine weitere Zahlung in Höhe von 5.250,86 Euro hat, die sich aus den Prämien zusammensetzt.
Die Vorinstanzen entschieden alle für die Seite des Versicherers. Grund ist ein verspäteter Widerruf. Es gibt eine Frist von 30 Tagen, der Versicherungsnehmer ersuchte den Widerruf allerdings erst am 24. November 2015, obwohl die Versicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde.
Der Kläger brachte im Wesentlichen zwei Argumente vor, die seine Ansicht stützen sollten.
Der Bundesgerichtshof folgte den Auffassungen des Klägers nicht und entschied, wie die Vorinstanzen, zu Gunsten des Versicherers. Grund: Das Gericht erkannte an, dass es von Seiten der Versicherung zu einem Fehlverhalten gekommen sei, dies allerdings für diesen Fall irrelevant ist. Demnach sei es die Pflicht des Versicherers gewesen, die Unterlagen rechtzeitig auszuhändigen, jedoch hat diese Missachtung keinen Einfluss auf die Entscheidung in diesem Fall.
Dass dies von den Richtern für die Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wurde, hat laut Gericht zwei Gründe. Zum einen pochte der Kläger nicht darauf die Unterlagen vor der Unterschrift des Vertrages zu erhalten. Zum anderen beginnt die 30-tägige Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Unterlagen, wodurch trotz des verspäteten Erhalts die gleichen Rechte bestanden.
Durch das Urteil ist eins klar: Versicherer müssen in der Widerrufsbelehrung keine Informationen über ein Szenario einer fehlerhaften Belehrung geben. Dies spreche gegen den eigentlichen Sinn der Widerrufsbelehrung, der darin besteht, dass Versicherungsnehmer Auskunft darüber erhalten, was im Falle eines Widerrufes geschieht. Versicherer müssen sich zudem nicht von vorn herein als fehlerhaft deklarieren.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Bei weiteren Fragen zum Thema “Widerrufsbelehrung in Versicherungen”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.