Blitzer-Apps erscheinen vielen Rasern als attraktives Mittel im Straßenverkehr. Sie warnt frühzeitig vor Radarfallen und gibt in den meisten Fällen auch noch die zu beachtende Geschwindigkeit an. Danach kann das Gaspedal unbedacht weiter durchgetreten werden.
Nach einem Fall vor dem Amtsgericht Zinsen / Luhe bestätigte nun auch das OLG Celle das Urteil einer Geldstrafe für einen Fahrzeugführer, der während der Fahrt sein Smartphone, auf dem eine App zur Verkehrsüberwachung installiert war, betriebsbereit mit sich führte und auch aufgerufen hatte.
Die Installation macht bereits verdächtig
Das OLG Celle beurteilte, dass die sogenannten Blitzer-Apps als Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Warnung vor stationären oder mobilen Radarfallen fungieren. Ist eine Warn-App wie die solche installiert und wird während der Fahrt aufgerufen, besteht logischerweise die Absicht des Fahrers das Smartphone als Warnhinweis vor Geschwindigkeitskontrollen bzw. -messungen benutzen. — Dies wird gesetzlich unter den Sonstige(n) Pflichten von Fahrzeugführenden, vgl. § 23 Abs. 1b der StVO, als Verstoß gewertet. Demnach ist es verboten ein betriebsbereites Gerät mit sich zu führen, das während der Fahrt eine Verkehrsüberwachung anzeigt.
Eine Geldstrafe ist hier nicht selten die Folge, wenn auch die Beweislast schwer wiegt. Denn eine Ordnungswidrigkeit wie das Nutzen oder Mitführen einer Blitzer-App bzw. eines Gerätes mit installierter Software kann nur in wenigen Fällen deutlich nachgewiesen werden. Dadurch werden viele Verfahren ad absurdum geführt, da Strafverfolgungsorgane den Betroffenen nur selten vollumfänglich Gebrauch oder Aktivierung der App — vor allem während der Fahrt — nachzuweisen.
Mehr zu Blitzer-Apps laufend in unseren News oder im Rechtsgebiet Verkehrsrecht. Sie könnten sich auch für unseren Artikel „Vorsicht Blitzer! Ist der Gebrauch von Radarwarnern eigentlich zulässig?“ interessieren.
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