Häufig werden Abfindungen für Arbeitnehmer individuell berechnet. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss das auch für behinderte Angestellte gelten. Geringere Pauschalbeträge aufgrund ihrer Rentenansprüche seien diskriminierend. Arbeitgeber haben grundsätzlich das so genannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG) in Betracht zu ziehen.
Gründe für die Entscheidung!
Im vorliegenden Fall wollte ein Arbeitgeber Abfindungen für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern in einem Sozialplan treffen. Das Ganze muss grundsätzlich unter Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Der Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen muss jetzt einem schwerbehinderten Arbeitnehmer weitere 30.000 Euro zahlen, obwohl dieser schon eine für Behinderte vorgesehene Entschädigungszahlung für die Auflösung des Arbeitsvertrages erhalten hatte. Im Ergebnis lag dem angegriffenen Sozialplan eine Benachteiligung zugrunde.
Die Betriebsparteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Sozialplan individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem speziellen Faktor errechnet werden sollte. Danach sollten Angestellte, die wegen einer Schwerbehinderung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen können, von dieser Berechnung ausgenommen werden. Die Abfindung setzt sich für diese Arbeitnehmer aus einem pauschalen Betrag von 10.000 Euro zusammen plus einer Zusatzzahlung von 1.000 Euro. Der Kläger war seit über dreißig Jahren in dem Unternehmen tätig. Nach der oben beschriebenen Formelberechnung stünde ihm demnach eine Abfindung von ungefähr 65.000 Euro zu. Eingeklagt hatte er wegen der Nähe zur Altersrente aber nur 30.000 Euro.
Die Richter in Erfurt gaben dem Kläger schließlich Recht. Bei Differenzierungen zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, müssten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes folglich eingehalten werden. Eine Pauschale in Bezug auf die Abfindung stelle eine unmittelbare Ungleichbehandlung dar. Die Benachteiligung bestünde in der ihnen eigentlich höher zustehenden Abfindung. Die Regelung darf also nicht nach § 7 II AGG angewendet werden.
Fazit!
Die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht setzt sich fort und kann für Sie als Arbeitnehmer daher einen erheblichen Mehrwert haben. Bei Auflösung Ihres Arbeitsvertrages und entsprechenden Abfindungen kann eine umfassende Prüfung bezüglich der Höhe der Entschädigung durchaus sinnvoll sein. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei mit jahrelanger Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns aus diesem Grund doch einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Wir stehen Ihnen natürlich auch für darüber hinaus gehende Fragen zur Verfügung. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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