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Wann habe ich einen Anspruch auf Betriebsrente? Wann sind die Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse unwirksam? In welchen Fällen ist eine Erwerbsminderung zu bejahen? Die Antworten darauf sowie den brisanten Ausgang eines Falles vor dem Landesarbeitsgerichts Düsseldorf erfahren Sie im Folgenden!
Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist aufgrund der Erwerbsminderung die Betriebsrente auch rückwirkend zu gewähren. Die Richter sehen eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse als unwirksam an, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Auf diese Weise besteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger oder ein Amtsarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Arbeitnehmer ist somit davon abhängig, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter oder ein Arzt im konkreten Fall arbeitet. Nach Ansicht der Richter sei dieser Nachteil unangemessen, da ihm keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegenstehen.
In dem vorliegenden Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klagte einen 32-jähriger Mann, der in einer Firma angestellt war und Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde ihm im November 2015 von der Deutschen Rentenversicherung, rückwirkend zum 1.2.2013, eine gesetzliche Rente zugesprochen. Ende November 2015 beantragte der Mann bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente, die ihm monatlich auch in Höhe von 660,12 € brutto gewährt wurde, allerdings nicht rückwirkend.
Der Mann ging vor Gericht und bekam vom LAG Düsseldorf Recht. Die Richter sprachen dem Kläger rückwirkend die Betriebsrente zu. Zwar sei es zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente Bedingungen für den Antrag stellen, allerdings seien diese nicht angemessen. Die Reglungen, nach denen bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligend für den Renetnversicherungsträger.
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