Image: Marian Weyo/shutterstock.com
Wenn man daran denkt zu erben, kreisen die Gedanken um Geld, Schmuck oder Immobilien. Zwei Witwen klagten jedoch darauf, den Abgeltungsanspruch bezüglich der Urlaubsansprüche und der dazugehörige Auszahlung ihrer Männer, erben zu können. Damit schafften die Klägerinnen es zuerst vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), dann sogar vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser widersprach dem BAG in seinem Urteil vom 06.11.2018 – zu Gunsten der Erben. Erfahren Sie hier, was das für Sie bedeutet!
Dem Urteil vorausgegangen war die Klage von Zwei Witwen, deren Männer verstarben während diese noch in bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig waren. Einer war Arbeitnehmer der Stadt Wuppertal, der anderer eines privatwirtschaftlichen Wartungsunternehmen.
Bloß problematisch war, dass alle zwei noch nicht wahrgenommene Urlaubsansprüche zurück ließen. Infolgedessen verlangten beide Frauen nun die Auszahlung dieser Urlaubsansprüche.
Jedoch urteilte das BAG, dass der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses überlebt haben muss, damit ein vererbbarer Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht.
Damit setzte sich das BAG über das erste Urteil des EuGH aus dem Jahr 2014 hinweg. Dieser entschied schon damals, dass durch die Richtlinie 2003/88/EG über die Arbeitszeitgestaltung, beschlossen durch das Europäische Parlament und Rat, ein vererbbarer Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, auch wenn die nationale Rechtsprechung dagegen spricht.
Dementgegen verkündetet das BAG, dass diese Entscheidung für deutsches Recht fraglich sei. Hierbei stütze sich das Gericht auf das Argument, dass Urlaubsansprüche nicht Teil der Erbmasse werden, nach Auslegung von §7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in Verbindung mit §1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Des weiteren wurde das Urteil damit begründet, dass der Sinn und Zweck von Urlaubsansprüchen, die Erholung des Arbeitnehmers, mit dem Tod nicht mehr verwirklicht werden kann.
Am 06.11.2018 festigte der EuGH seine Entscheidung von 2014 und sagte damit klar, dass nationale Bedenken in diesem Fall keine Rolle spielen.
Hinzukommend bezog sich das Gericht auf die Bedenken des BAG. Es wurde verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer den Urlaub zwar nicht mehr wahrnehmen kann, jedoch auch eine wichtige finanzielle und vermögensrechtliche Komponente besteht.
Zusammengefasst bedeutet das, dass Erben berechtigt sind eine Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub zu verlangen, auch wenn das Ableben während des Beschäftigungsverhältnisses stattfand.
Gesetzt den Fall, dass das nationale Erbrecht dessen im Wege steht, kann der Erbe sich auf das Unionsrecht berufen. Dabei ist es unwichtig, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handelt.
Somit müsste sich der BAG sich gegen seine eigene Rechtsprechung wenden und die deutschen Erbrechtsvorschriften uninonsrechtswidrig erklären. Zumal verschiedene Landesarbeitsgerichte, die EuGH- Rechtsprechung schon seit dem ersten Urteil angewendet haben. Denn das eine steht fest: Erben haben einen Abgeltungsanspruch.
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