Bild: fizkes / shutterstock.com
Grundsätzlich werden der Beginn und das Ende der Arbeitszeit vom Arbeitgeber und dem Gesetz bestimmt. Wenn sich der Arbeitnehmer in der Folge absichtlich nicht daranhält, begeht er einen Betrug. Wie die aktuelle rechtliche Lage in derartigen Fällen aussieht, finden Sie nun bei uns!
In der Regel hat ein Arbeitnehmer keine große Chance, die Arbeitszeiten so zu legen, wie es ihm passt. Die groben Richtlinien sind meist in Arbeitstarifverträgen und im Arbeitszeitgesetz zu finden, die endgültige Arbeitszeit wird allerdings vom Arbeitgeber bestimmt.
Dadurch muss der Arbeitnehmer meist die Zeit akzeptieren, die ihm vorgeschrieben wird. Mittlerweile ist allerdings die sogenannte Gleitzeit ein gängiges Mittel geworden. In solchen Fällen darf der Arbeiter seine Zeiten selbst etwas flexibler gestalten, solange der die gleiche Zeit arbeitet.
Sobald die Arbeitszeit des Arbeitnehmers von den vereinbarten Zeiten abweicht, liegt ein Arbeitszeitverstoß vor. Ein Beispiel dafür wäre ein dauerhaftes zu spät kommen. Wenn dadurch im Unternehmen wirtschaftliche Schäden entstehen, kann der Arbeitgeber gegen seinen Angestellten rechtlich vorgehen und eine Schadensersatzsumme verlangen.
Bei einem Arbeitszeitbetrug muss schon eine bewusste Täuschungshandlung vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bewusste falsche Angaben zu seiner geleisteten Arbeitszeit macht. Bei einem Arbeitszeitbetrug, der sich über einen längeren Zeitraum streckt, können hohe wirtschaftliche Schänden entstehen. Auch diese kann sich der Arbeitgeber bei Auffallen zurückholen.
Um das Strafmaß in solchen Fällen festzulegen, müssen alle Einzelheiten berücksichtigt werden. In der Regel muss vor einer Kündigung erst einmal eine Abmahnung erfolgen, da es sich hierbei um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt und ein solcher Kündigungsgrund eine vorangegangene Abmahnung fordert.
Das Bundesarbeitsgericht sprach in diesem Zusammenhang davon, dass ein derartiger Verstoß ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sei. Gültig ist diese Entscheidung für vorsätzlich falsch getätigte Angaben zu der Arbeitszeit, sowie ein Missbrauch einer Stempeluhr. Das Gericht begründete seine Sichtweise damit, dass ein solcher Betrug eine Pflichtverletzung und einen groben Vertrauensbruch darstellt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Bei weiteren Fragen zum Thema Kündigung, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.