Der BGH hat entschieden, dass wenn der Flug nicht angetreten wurde, die Kosten für einen Flug zurückverlangt werden können, die die Fluglinie durch die Nichtbeförderung erspart hat. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie im Folgenden!
In einer neuen Leitsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass im Falle des Nichtantritts des Fluges trotz bestehender Buchung, von der Fluggesellschaft diejenigen Flugnebenkosten zurückverlangt werden können, die durch den Nichtantritt erspart wurden. Der Anspruch besteht selbst dann, wenn die Airline diese Aufwendungen nicht in die Ticketpreise einkalkuliert hat.
Im vorliegenden Fall vor dem BGH, hatte der Fluggast ein Flugticket von Memmingen auf Kreta für 27,30 € gebucht. Allerdings erschien er bei Abflug nicht am Gate, sodass das Flugzeug ohne ihn abhob. Er ist im Vorfeld auch nicht von der Buchung zurückgetreten. Dennoch verlangte der Fluggast eine Rückerstattung der Kosten, welche die Fluggesellschaft durch den unbesetzten Sitzplatz erspart hat. Die Höhe belief sich mit Steuern, Gebühren und Entgelten auf 18,41 €.
Als die Fluggesellschaft die Zahlung verweigerte, trat der Fluggast seinen Anspruch an einen Dienstleister ab, der diesen vor Gericht einklagte. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen des Amts- und des Landgerichts Memmingen und bejahte einen Anspruch des zu viel gezahlten Teil des Ticketpreises aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Die Beförderung mit dem Flugzeug stellt eine Werkleistung dar. Nach § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller des Werkes, also der Fluggast, bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Laut BGH hat der Mann im vorliegenden Fall durch das bloße Nichtantreten des Fluges konkludent gekündigt.
Der Werkunternehmer, hier die Fluggesellschaft, kann nach § 648 Satz 2 Halbsatz 1 BGB die Vergütung vom Besteller verlangen. Allerdings muss er sich anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart hat. Das betrifft die Flugnebenkosten der Fluggesellschaft pro beförderter Person. Dadurch dass der Sitz nicht besetzt wurde, sind diese Kosten somit nicht angefallen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Airline die Flugnebenkosten in die Preiskalkulation einbezogen hat oder nicht. Sie müsse zwar vor den Nachteilen der Kündigung geschützt werden, jedoch dürfe die Fluggesellschaft auch keine Vorteile erhalten, die sie bei Vertragserfüllung nicht gehabt hätte.
Laut BGH erhält hier der Fluggast zwei Drittel des Preises zurück. Das Urteil ist von großer Relevanz: Denn das gilt auch für Billigflüge, bei denen Steuern und Gebühren häufig einen Großteil des Gesamtpreises ausmachen.
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