Wände mit Schimmel befallen, kein warmes Wasser Leitungswasser oder eine kalte Wohnung: Es gibt etliche Gründe, aus welchen Mieter berechtigt sein können die Miete zu mindern. Wir klären auf: Wann bestehen Minderungsansprüche und in welcher Höhe kann der Mietzins herabgesetzt werden. Kontaktieren Sie die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte in Ihrer mietrechtlichen Angelegenheit und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung! Sichern Sie sich auch unser kostenloses Musterschreiben (unten).
Der Mieter darf die Miete kürzen, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt oder die Wohnqualität zumindest eingeschränkt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Mieter „für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist“, von der Mietzahlung befreit beziehungsweise darf den Mietzins in seiner Höhe angemessen herabsetzen.
Hier sind einige Gründe, die zu einer Mietminderung berechtigten:
In einem ersten Schritt muss der Mieter den Vermieter für den Mangel rügen und ihn zur Nachbesserung auffordern. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm reicht es aus, dass der Mieter beschreibt, um welche Art von Beeinträchtigung es sich handelt und Angaben zu Dauer und den Uhrzeiten der Beeinträchtigung macht.
Erst wenn der Mieter den Vermieter über den Mietmangel in Kenntnis gesetzt hat, darf er die Miete herabsetzen. Eine Mietminderung rückwirkend geltend zu machen, ist nur in seltenen Fällen möglich.
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Im Gesetz gibt es keine Anhaltspunkte dafür, wie hoch die Mietminderung ausfallen sollte. Die konkrete Höhe bestimmt sich nach der Art der Beeinträchtigung der Mietsache und nach ihrer Dauer, sodass eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist.
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen entschieden, dass nicht die Kaltmiete, sondern die Warmmiete Bemessungsgrundlage für die jeweilige Mietminderung ist.
Maßstab für die Mietminderung ist die aktuelle Mietminderungstabelle.
Beispiele für die Mietminderung aus der Mietminderungstabelle:
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Mingers. Rechtsanwälte! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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