Die neue Homeoffice-Verordnung besagt, dass Firmen rechtlich dazu verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern das Homeoffice zu ermöglichen. Doch was bringt die Regelung wirklich?
Bund und Länder haben sich am Dienstag auf eine neue Homeoffice-Verordnung geeinigt. Unternehmen werden rechtlich dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern das Homeoffice zu ermöglichen. Soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen, sollen Arbeitgeber mehr Beschäftigte von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Beschäftigten, die Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten leisten, muss das Angebot gemacht werden, in Homeoffice zu gehen.
Die neue Regelung hat den Zweck, Kontakte am Arbeitsort sowie auch auf dem Weg dorthin zu reduzieren. Gerade in Hinsicht auf die Mutation des Coronavirus sei es wichtig, die Infektionsmöglichkeiten weiter einzudämmen. Dabei seien Kontrollen möglich – im allergrößten Notfall auch Bußgelder.
Die Verordnung gilt voraussichtlich ab Mitte nächster Woche bis vorerst zum 15. März.
In Hinblick auf die Großkonzerne bringt die neue Regelung kaum Veränderungen mit sich. Adidas, Siemens, SAP, Allianz oder die Deutsche Telekom: viele Konzerne aus der obersten deutschen Börsenliga haben schon seit mehreren Monaten eine klare und deutliche Homeoffice-Empfehlung für alle Mitarbeiter, deren Tätigkeit es zulässt. 80 % bis 95 % aller Beschäftigten arbeiten laut den Unternehmenssprechern bereits von zu Hause aus. Dennoch wird nun überprüft, ob gegebenenfalls nachjustiert werden muss.
Die Homeoffice-Verordnung trifft vielmehr kleinere mittelständische Unternehmen oder Familienbetriebe. Ihnen fehlt es im Gegensatz zu den Großkonzernen oft am Budget und Planungssicherheit. Es fällt ihnen schwerer, die Arbeit digital zu organisieren und Homeoffice zu ermöglichen.
Die Maßnahmen müssen immer verhältnismäßig sein. Wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt, ist die Regelung verfassungswidrig. Die Formulierung der Angebotspflicht für Homeoffice ist lückenhaft. Ist die Regelung nicht bestimmt genug, bleibt dem Arbeitgeber ein zu großer Interpretationsspielraum. Damit lässt sich die Maßnahme kaum umsetzen.
Der juristische Grundsatz der Bestimmtheit ist hier nicht eingehalten worden.
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