Finale Fassung der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung liegt vor. Arbeitnehmer müssen Homeoffice anbieten, sofern Tätigkeiten nicht zwingend im Betrieb verrichtet werden müssen. Prüfungen der Arbeitgeber durch die Behörden sind zu erwarten. Neue Regelung vermutlich bis Mitte März aktiv.
Bereits zum Beginn des neuen Jahres erhielt das Bundesarbeitsministerium durch das „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“ eine Verordnungsermächtigung des Gesetzgebers, wodurch spezielle Vorschriften ohne Bundesratszustimmung greifen können und für einen befristeten Zeitraum erlassen werden können. Die Betriebe und deren Mitarbeiter müssen die, sich aus dem Gesetz ergebenen Pflichten, erfüllen.
Mit der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen gab es bereits vor dem Beschluss der nun neuen Verordnung einen Antragsteller auf eine Ausweitung der Homeoffice-Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer. Die Antrag blieb – bis jetzt – jedoch erfolglos.
Das Grundgesetz besagt bereits, dass der Bund in Bezug auf den Arbeitsschutz und das Arbeitsrecht größtenteils eigenständig handeln kann. Der Bund kann hier von seinem Recht der Ausübung durch verschiedene Bundesgesetze – in diesem Fall durch das Arbeitsschutzgesetz – Gebrauch machen.
Die bisher getroffenen – und auch weiterhin geltenden – Maßnahmen sind bereits aus dem sogenannten „Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ bekannt: Kontakte im Betrieb sind zu reduzieren, Arbeitgeber müssen einen Mund-Nase-Schutz zur Verfügung stellen, der bei Verlassen des Arbeitsplatzes zu tragen ist.
„SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ – so lautet die Bezeichnung der nun im Arbeitsschutzrecht neu verankerten Rechtsordnung.
Die nun finalisierte Fassung der Verordnung unterteilt sich in „Ziel und Anwendungsbereich“, „Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb“, „Mund-Nasen-Schutz“ und „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
Mit der neuen Verordnung wird nun ein rechtlich zulässiges Ziel angestrebt: Minimierung der Ansteckungsmöglichkeiten – ebenso in den Arbeitsstätten. Das Hauptaugenmerk liegt auf dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer.
Somit wird mit dieser Verordnung ein Gebot zum Homeoffice eingeführt: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer generell die Möglichkeit zum Homeoffice anbieten. Sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht zwingend vom Arbeitsplatz im Betrieb verrichtet werden muss und der keine „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen, muss diese Arbeit von Zuhause aus geleistet werden.
Die Kanzlei Mingers. merkt hier jedoch an: „Eine genaue Definition der „betriebsbedingten Gründe“ geht aus dem Entwurf nicht hervor. Hier besteht Klärungsbedarf.“
Wenn ein Arbeitgeber sich dieser Regelung jedoch entziehen möchte, indem er einen „zwingenden betriebsbedingten Grund“ anführt, muss er mit einer Prüfung durch die Behörden rechnen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne!
Weitere Rechtsnews finden Sie auch auf unserem YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.