Die langen Beratungen über neue Corona-Maßnahmen rufen von juristischer Seite immense Zweifel hervor. Vieles kann schon jetzt als rechtswidrig eingeordnet werden, denn einer Verhältnismäßigkeitsprüfung halten die Regelungen nicht stand. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Gründe.
Bis in den späten Abend hinein haben sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder am 19. Januar beraten. Nun steht fest: Der Lockdown soll verlängert, einige vorherige Corona-Maßnahmen verschärft werden. Doch sind all diese neuen Regelungen rechtens? Nein, findet die Kanzlei Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Um das Infektionsgeschehen einzuschränken, greifen die aktuellen Regelungen tief in die Grundrechte ein. Grundsätzlich ist dies möglich, sofern ein legitimer Zweck zugrunde liegt. Das heißt, die Maßnahmen müssen einerseits geeignet sein, damit durch sie der zugrundeliegende Zweck erreicht werden kann – andererseits müssen die Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden, es muss also das mildeste Mittel gewählt werden.
Die Rechtmäßigkeit der neuen Maßnahmen kann sich mittels einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erweisen. Doch an eben dieser Verhältnismäßigkeit scheitert es bei einer Überprüfung an verschiedenen Stellen. Das heißt wiederum, dass die Maßnahmen als Mittel zum Zweck nicht legitim sondern rechtswidrig sind.
Eine der beschlossenen Maßnahmen ist, dass der Lockdown länger als ursprünglich angekündigt gelten soll. Legitim wäre diese Maßnahme, wenn durch dieses Mittel der Zweck, die Infektionszahlen zu senken, erreicht werden könnte. In der Vergangenheit blieb der Effekt jedoch trotz Lockdown aus, beziehungsweise bleib er nicht langfristig erhalten. Ob die Verlängerung des Lockdowns also ein legitimes Mittel ist, bleibt fragwürdig, heißt es auch aus einigen wissenschaftlichen Kreisen.
Weiterhin geschlossen bleiben außerdem Kitas und Schulen. Zwar gibt es eine Notbetreuung, doch viele Familien stellt diese Maßnahme trotzdem vor große Bewältigungsprobleme. Legitim wäre dieser Beschluss, wenn bewiesenermaßen der Infektionsschutz anders nicht gesichert sei. Doch bleibt bisher ein Beleg dafür aus, dass Kinder beispielsweise die neuen Virusmutationen, vor denen die Sorge derzeit besonders groß ist, weitergeben können. Das Risiko, Schulen und Kitas zu öffnen, ist also rein spekulativ und rechtfertigt den immensen Eingriff nicht. Ohne einen wissenschaftlichen Beleg fehlt jegliche Rechtfertigung für diese Maßnahme.
Eine weitere Maßnahme, die laut Politik künftig gelten soll: die Homeoffice-Pflicht. Genauer heißt es, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in jedem Fall das Arbeiten aus dem Homeoffice ermöglichen sollen, es sei denn, aus betrieblichen Gründen sei dies nicht umsetzbar. Diese Formulierung lässt große Lücken, sodass in diesem Fall der juristische Grundsatz der Bestimmtheit nicht eingehalten wird. Ohne diese Bestimmtheit bleibt der Interpretationsspielraum für den Arbeitgeber zu groß und die Maßnahme kaum umsetzbar.
Sie gelten als sicherer als Masken aus Stoff: OP- oder FFP2-Masken. Das Problem: Sie sind deutlich teurer als die meisten gewöhnlichen Stoffmasken. Trotzdem verlangt die Politik, dass Bürger diese finanzielle Last auf sich nehmen. Denn in öffentlichen Verkehrsmitteln soll in Zukunft eine FFP2- bzw. OP-Masken-Pflicht gelten. Finanziell schwächer aufgestellte Personen sind dadurch immens im Nachteil – ohne staatliche Subventionierung ist eine solche Regelung daher unverhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Masken darf nicht bei den Bürgern liegen.
Bereits seit Wochen ist die Rede davon, dass mehr Corona-Tests in Seniorenheimen stattfinden sollen. Dies soll auch dazu beitragen, dass die Besuchsregeln gelockert werden können. Doch mangelt es an einer vernünftigen Teststrategie. Auch hier stellt sich dementsprechend die Frage, ob diese Maßnahme zum Infektionsschutz, abgewogen mit den Eingriffen in die Grundrechte, eine geeignete Maßnahme ist, oder ob es nicht mildere Mittel gäbe.
Für viele aktuellen Maßnahmen gibt es derzeit keine wissenschaftliche Evidenz, die als Rechtfertigung der immensen Grundrechts-Eingriffe dienen könnte. Dies schürt Zweifel an den Maßnahmen und führt zu dem Fazit: Da sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wesentlichen aktuell nicht standhalten, sind die Maßnahmen rechtswidrig.
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