Laut den neusten Urteilen des BGH sind die Werkstattkosten, die nach einem Autounfall anfallen, vom Verursacher zu tragen. Wie weit reicht dabei die Haftung?
In fünf Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung bezüglich des Werkstattrisikos konkretisiert. In allen fünf vorliegenden Fällen hat jeweils der Geschädigte des Verkehrsunfalls seinen Wagen zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht und im Anschluss vom Unfallverursacher die Erstattung der Kosten verlangt.
Bereits nach bisheriger Rechtsprechung läge laut BGH das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Im Falle der Übergabe des beschädigten Fahrzeugs des Geschädigten zur Reparatur an eine Fachwerkstatt, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die anfallenden Werkstattkosten vollumfänglich ersatzfähig. Das sind sie auch dann, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind.
Der BGH hat in seinen neuen Urteilen entschieden, dass der Unfallverursacher sogar dann zahlen muss, wenn die Werkstatt tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturen in Rechnung stellt, dies für den Geschädigten aber nicht erkennbar ist. Er könne die Reparatur durch die Werkstatt nicht kontrollieren. Dem Fahrzeugbesitzer fehle in der Regel das hierfür nötige Fachwissen, um den Schaden und die für die Reparatur anfallenden Kosten beurteilen zu können.
Der Unfallverursacher hingegen, beziehungsweise dessen Versicherung, kann sich an die Werkstatt wenden und sich gegebenenfalls die zu viel gezahlten Kosten zurückholen.
Wichtig ist, dass diese Grundsätze allein auf Reparaturkosten anzuwenden sind, die tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Reparatur darf nicht dafür ausgenutzt werden, Arbeiten zur Instandsetzung des Wagens durchführen zu lassen, die in keinen Kontext zum Unfall stehen.
Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, vor Erteilung des Reparaturauftrags ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er darf bei einer Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Doch selbst wenn er im Sinne eines „Schadensservice aus einer Hand“ ein entsprechendes Gutachten einholt und dabei die Wahl des Gutachters der Werkstatt überlässt, trifft ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Der Geschädigte muss auch nicht vorher bereits die Reparaturrechnung bezahlt haben. Er kann dann die Zahlung der Werkstattkosten durch den Unfallverursacher nur direkt an die Werkstatt, nicht an sich selbst verlangen. Im Falle einer unbeglichenen Rechnung durch den Geschädigten kann sich dieser auf das Werkstattrisiko berufen.
Allerdings ist dieser Anspruch laut BGH nicht an Dritte abtretbar. Der Unfallverursacher habe laut den Bundesrichtern hier ein schutzwürdiges Interesse daran, dass speziell der Geschädigte sein Gläubiger bleibe.
Unsere Experten von der Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte stehen Ihnen in Rechtsfragen gern zur Seite. Kontaktieren Sie uns und stellen Sie uns hier gerne eine kostenfreie und unverbindliche Anfrage!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Mingers. Rechtsanwälte! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.