Bild: SFIO CRACHO / shutterstock.com
Nachts zu arbeiten stellt in vielen Fällen eine größere Herausforderung dar, als normale Arbeitszeiten. Sowohl das Sozial- und Beziehungsleben, als auch der Schlafrythmus können unter Nachtarbeit leiden. Deshalb gibt es für solche Arbeitnehmer besondere Regelungen.
Das Gesetz besagt, dass solche Arbeitnehmer als Nachtarbeiter gelten, die mindestens 48 Tage jährlich in der Nacht arbeiten. Oder aber solche, die wegen ihrer Arbeitszeitregelung Nachtarbeit in Wechselschichten zu leisten haben.
Grundsätzlich gilt als Nachtarbeit, die Arbeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Bäckereien und Konditoreien haben eine Nachtarbeitszeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums müssen mindestens zwei Stunden Nachtarbeit anfallen. Eine Arbeitszeit von acht Stunden darf generell nicht überschritten werden, jedoch in Ausnahmefällen auf zehn Stunden erhöht werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats/ innerhalb von vier Wochen die Acht-Stunden-Marke nicht überschreitet.
Nachtarbeiter haben ein Recht auf einen Ausgleich. Sei es in Form von Freizeit oder einem Lohnzuschlag. In der Regel wird dies durch einen Tarifvertrag festgelegt. Gibt es eine solche Regelung nicht, haben Nachtarbeiter Anspruch auf einen Zuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Entsteht eine höhere Belastung durch Dauernachtarbeit so erhöht sich dieser Anspruch auf 30 Prozent. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 423/14).
Schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche dürfen nach dem Gesetz nicht nachts arbeiten.
Nachtarbeiter haben ein Recht auf eine regelmäßige betriebliche Untersuchung. Die Kosten für einen Arbeitsmediziner können erstattet werden, wenn kein Betriebsarzt vorhanden ist. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs ist alle drei Jahre eine Untersuchung vorgesehen, danach sollte diese jährliche erfolgen.
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