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Ab der Windstärke acht kommen Versicherungen für entstandenen Schäden an Haus, Garten und Auto auf. Welcher Versicherer bei welchen Schäden zahlt, erfahren Sie hier!
Entstandene Kosten durch umgestürzte Bäume, abgebrochene Schornsteine und abgedeckte Dächer übernimmt die Wohngebäudeversicherung. Dasselbe gilt für Garagen und Gartenlauben, die sich auf dem Grundstück befinden. Wichtig: Voraussetzung ist hierbei, dass Sturm- und Hagelschäden im Versicherungsvertrag stehen. Wird die Solaranlage mit in die Police aufgenommen, zahlt ebenfalls die Wohngebäudeversicherung.
Mieter sollten unbedingt eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Diese zahlt in Schadensersatzfällen, welche beispielsweise aus einer Körperverletzung wegen einem umgekippten Blumentopf resultieren.
Schäden im Inneren des Hauses und der Einrichtung müssen der Hausratsversicherung gemeldet werden. Abgesehen von Schäden an elektrischen Geräten nach einem Blitzanschlag, greift der Versicherungsschutz nicht bei Sachen, die sich zum Zeitpunkt des Unwetters außerhalb des Hauses befinden. Darunter fallen Gartenmöbel, Blumenkübel oder sonstige Garteneinrichtungen.
Hierbei gibt es einige Ausnahmen. Durch Sturmschäden zerstörte Glasscheiben werden von der Hausratsversicherung erstattet. Außen angebrachte Antennen und eingerollte (!) Markisen werden auch von der Versicherung erstattet – durchgebrannte Kabel durch einen Blitzeinschlag hingegen nicht. Für einen solchen gibt es allerdings Extrapolicen.
Bei Sturmschäden an einer Baustelle übernimmt die Bauleitungsversicherung die entstandenen Kosten. Ab Windstärke acht zahlt sie den Schadenersatz für zerstörtes Baumaterial und Handwerkerleistungen, um die Baustelle wieder herzurichten.
Schäden, die durch herumwehende Mülltonnen entstehen, werden nicht von der Versicherung erstattet. Der Eigentümer hat die Pflicht, sie vor einem Sturm vernünftig wegzuschließen.
Auch die Kosten für überflutete Keller werden nicht von der Versicherung übernommen. Bei Hochwasser und Überschwemmungsschäden greift die Elementarschadenzusatzversicherung.
Wichtig: Beachten Sie, dass Sie eine Verkehrssicherungspflicht haben. Vernachlässigen Sie diese, kann die Versicherung die Zahlung verweigern, sodass Sie den Schaden letztendlich selber tragen müssen.
Schäden am Auto, die durch herumwehende Gegenstände verursacht wurden, erstattet die Vollkaskoversicherung – ab Windstärke acht zahlt die Teilkaskoversicherung. Wenden Sie sich hierfür zunächst an den zuständigen Grundstückseigentümer, vom dem diese Gegenstände herrühren. Ist der Nachbar nicht seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, muss er den Schaden übernehmen. Hat er allerdings regelmäßig sein Grundstück überprüft, zahlt die Haftpflichtversicherung. Die Schäden bei einem Autounfall während eines Unwetters übernimmt die Vollkaskoversicherung. Diese Regelungen gelten ebenfalls für Motorräder und Roller. Kippt ein geparkter Roller um und richtet einen Schaden an, zahlt die Haftpflichtversicherung.
Als Autofahrer sollten Sie bei einem Unwetter immer Ihre Umgebung begutachten! Trotz der Verkehrssicherungspflicht kann Ihnen bei erkennbarem Risiko eine Mitschuld gegeben werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen finden Sie im folgenden Video.
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