Bild: William Potter / shutterstock.com
Gerade, wenn es ums Geld & das Erbe oder den Pflichtteil geht, kommt es in Familien häufig zu Streitigkeiten. Schnell kann ein Konflikt eskalieren oder Angehörige entfremden sich, der Kontakt schwindet. In solchen Fällen kann man als Erblasser Angehörige vom Erbe ausschließen. Unter bestimmten Umständen haben jedoch auch Enterbte Ansprüche auf das Erbe. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie bei uns.
Als Erblasser kann man unerwünschte Verwandte entweder gar nicht erwähnen oder aber im Testament explizit ausschließen. Je nachdem, welches Verwandtschaftsverhältnis besteht, steht manchem Enterbten trotz allem ein Pflichtteil des Nachlasses zu.
Generell gehören hierzu Ehepartner und Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie die Kinder. Wird eine dieser Personen laut Testament nicht berücksichtigt, so steht ihnen trotzdem der Pflichtteil zu. Sind die Kinder des Erblassers bereits vorher verstorben, so sind die Enkel berechtigt den Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen. Neffen/Nichten oder Geschwister sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt.
Als Faustregel gilt: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ein Rechenbeispiel: Eine Familie hat zwei Kinder, der Vater verstirbt. Somit würde die Mutter laut gesetzlicher Erbfolge eine Hälfte des Erbes erhalten und die Kinder jeweils ein Viertel. Der Pflichtteil würde für die Kinder daher jeweils 1/8 des Erbteils entsprechen.
Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch gegenüber den Erben nach dem Tod des Erblassers geltend machen. Nach drei Jahren Verjährung diese Frist. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Todesfall sich ereignet und die Person von der Enterbung Kenntnis erhalten hat. Ereignet sich der Todesfall beispielsweise am 17. Juli 2017, so kann der Berechtigte seinen Pflichtteilsanspruch bis zum 31. Dezember 2020 geltend machen. Dies kann beispielsweise durch eine Klageerhebung oder die Beantragung eines Mahnbescheides erfolgen.
Rechtlich gesehen würde eine mündliche Äußerung reichen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man seine Ansprüche jedoch schriftlich fixieren und einfordern. In den meisten Fällen hat der Berechtigte keine Kenntnis über die Höhe des Nachlasses. Die Erben sind jedoch dazu verpflichtet ihm alle Informationen zugänglich zu machen. Schulden oder Beerdigungskosten muss der Berechtigte jedoch vom Nachlass abziehen, erst dann kann er seinen Anspruch berechnen. Auch etwaige Schenkungen müssen beachtet werden.
Prinzipiell ja, jedoch werden hier viele Hürden auf einen zukommen. Ein möglicher Entzug kann dann stattfinden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder ihn körperlich verletzt hat. Auch dann, wenn eine schwere Straftat begangen wurde und ein Gefängnisaufenthalt von mindestens einem Jahr ohne Bewährung die Strafe war.
Auf jeden Fall sollte der Erblasser im Testament detailliert wiedergeben, wieso der Berechtigte keinen Anteil am Nachlass haben sollte. Bestehen diesbezüglich nämlich nach dem Tod Zweifel, so kann die Entziehung des Pflichtteils unwirksam werden.
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