Fast jeder kennt es: erst ist die Freude über ein Geschenk groß und dann stellt man fest, dass es die falsche Größe ist, farblich nicht passt oder ein elektrisches Gerät hat offenbar den Transport nicht heil überstanden und funktioniert nicht.
Schnell kommt die Idee, dass ein Umtausch des Geschenks die Lösung sein kann. Aber ist das wirklich so – hat man ein grundsätzliches Umtauschrecht? Diese Frage ist nicht generell zu beantworten und hängt auch davon ab, wie die Vereinbarungen beim Erwerb waren.
Damit man sich adäquat mit dem Verkäufer bezüglich des Umtauschs auseinander setzen kann, hilft das Folgende:
Auch wenn viele Verkäufer einen Umtausch vornehmen: beim Kauf im Geschäft gibt es kein allgemeines Umtauschrecht für Waren und Dienstleistungen und das gilt damit auch für Geschenke. Allerdings lassen sich viele Verkäufer dennoch auf einen Umtausch ein, weil der Umtauschvorgang auch eine Art von Service darstellt, bei dem der Verkäufer dem Kunden entgegenkommt und auf Kulanzbasis die Waren umtauscht. Sollte der Verkäufer einen Umtausch ablehnen, muss er damit rechnen, dass er damit Kunden verärgert und verliert.
Insbesondere in der Weihnachtszeit, die zunächst eine Einkaufswelle und nach Weihnachten eine Umtauschwelle auslöst, ist der Umtausch gängige Praxis geworden, auf die in den meisten Fällen aber kein Rechtsanspruch besteht.
Bei einem Gutschein ist zu beachten, dass dieser drei Jahre gültig ist und es kein Umtauschrecht gibt. Zudem kann der Verkäufer die Barauszahlung ablehnen, da er beim Grundgeschäft davon ausgehen konnte, dass er an der mit dem Gutschein bezahlten Ware auch eine Gewinnmarge erhält.
Es gibt aber Fälle, bei denen entweder eine gesetzliche Regelung oder eine Kaufbedingung vorliegt, der sich der Verkäufer nicht entziehen kann.
Sofern ein Weihnachtsgeschenk unter der Bedingung eines späteren Umtauschs erworben wurde und das idealerweise vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird oder die Absprache unter Zeugen erfolgt, gilt die Rückgabemöglichkeit natürlich auch als gesetzt. Wurde allerdings vereinbart, dass ein Umtausch ausgeschlossen ist, weil es sich beispielsweise um eine Sonderanfertigung bzw. Auftragsarbeit handelt oder die DVD entsiegelt wurde, kann der Käufer auch keinen Umtausch verlangen.
Wenn das verschenkte Kleid zu klein ausgefallen ist, besteht dagegen ebenso keine Umtauschverpflichtung des Verkäufers; tausch er trotzdem um, geschieht das aus Kulanz.
Bei einem Defekt am Weihnachtsgeschenk, hat man grundsätzlich gegenüber dem Verkäufer ein Nacherfüllungsrecht. Sollte eine Reparatur auch beim zweiten Mal scheitern, kann der Verkäufer die defekte Ware durch funktionierende ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Das gilt auch beim Abweichen, der erhaltenen von der verlangten Ware.
Viele Menschen kaufen Waren und damit auch Weihnachtsgeschenke im Onlinehandel. Beim Fernabsatz, also bei telefonischen, schriftlichen oder via Internet durchgeführten Käufe, gibt ein bis zu 14-tägiges Widerrufsrecht. Wenn die Ware zurückgesendet und der Widerruf gegenüber dem Verkäufer erklärt wird, erfolgt in der Regel eine Erstattung des Kaufpreises, die Umwandlung in einen Gutschein ist auch möglich.
Das Ganze kompakt auch als Video auf unserem YouTube-Kanal zum Thema, ob Sie Weihnachtsgeschenke umtauschen können und dürfen!
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