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Lebensversicherung: Widerruf sowohl beim Antrags-als auch Policenmodell möglich!

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Wir hatten mehrfach davon berichtet, dass die Rückabwicklung einer Lebensversicherung erhebliche Vorteile mit sich bringen kann. Im Gegensatz zu einer Kündigung steht hier die Erstattung aller eingezahlten Beträge im Fokus. Darüber hinaus muss der Versicherer auch dasjenige herausgeben, was er mit Ihrem Kapital auch tatsächlich erwirtschaftet hat. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen aus anwaltlicher Sicht noch einmal einen Überblick über die wichtigsten Fakten verschaffen und den Unterschied zwischen Police und Antrag erläutern.
Das sog. Policenmodell!
 
Hiernach war es der Kunde, der einen Antrag auf Abschluss einer Renten-oder Lebensversicherung stellte. Nach Prüfung der Versicherung schickte diese bei positiver Bewertung die Police mit den entsprechenden Bedingungen und Informationen an den Versicherungsnehmer zurück. Das Modell erhält deshalb seinen Namen, da die oben genannten Bedingungen und Verbraucherinformationen erst mit der Police versandt worden sind. Folglich fielen der Abschluss des Vertrages sowie die Zurverfügungstellung der etwaigen Unterlagen zeitlich zusammen. Aus diesem Grund wurde dem Verbraucher in § 5a VVG a.F ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht eingeräumt, dessen Belehrung ordnungsgemäß zu erfolgen hatte.
 
Das Antragsmodell!
 
Im Gegensatz zum vorherigen Modell werden bereits bei Antragsstellung alle erforderlichen Unterlagen ausgehändigt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sich der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages über alle relevanten Konditionen des Vertrages informieren konnte. Nichtsdestotrotz räumte man den Kunden auch hier ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht ein, § 8 V VVG a.F.
 
Widerruf bei beiden Modellen möglich!
 
Wie eingangs erwähnt, kann die Rückabwicklung im Rahmen eines Widerrufs erhebliche finanzielle Vorteile für Kunden haben. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Zinsentwicklung der nahen Vergangenheit. Häufig haben Versicherungen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verschickt- sei es im Policen-oder im Antragsmodell. Folge ist, dass das ursprünglich begrenzte Recht zum Widerruf keiner zeitlichen Beschränkung mehr unterliegt. Mithin können zum Beispiel Verträge aus dem Jahre 1997 widerrufen werden. Dieser von uns vertretenen Rechtsansicht hatte sich inzwischen auch der BGH angeschlossen. So urteilten die Richter in der wegweisenden Entscheidung von Mai 2014, dass im Rahmen des Policenmodells ein Widerspruchsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung fortwirke. Ende desselben Jahres hat man diese Meinung auch auf das Antragsmodell übertragen, da hier nichts anderes gelten könne. Im Ergebnis wurde bemängelt, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über ein etwaiges Rücktrittsrecht zu einer vertraglichen Bindung führen könne, ohne dass der Verbraucher von der Möglichkeit eines Rücktritts weiß. Demzufolge sei eine Befristung unwirksam und verstoße gegen geltendes europäisches Recht.
 
Warum Sie schnell handeln sollten!
 
Inzwischen konnte die Kanzlei Mingers & Kreuzer in einer Vielzahl solcher Fälle positive Urteile erstreiten. Im Hinblick auf die aktuelle, verbraucherfreundliche Rechtsprechung der obersten Gerichte sollten Versicherungsnehmer unbedingt eine umfassende Prüfung Ihrer Sachlage vornehmen. Wir als erfahrene Anwälte stehen Ihnen dabei gerne zur Seite. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie über alle Risiken sowie Möglichkeiten der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf. Telefonisch sind wir unter 02461/8081 zu erreichen. Alternativ können Sie aber auch das unten beigefügte Kontaktformular verwenden. Weitere Informationen rund um das Thema Widerruf von Verträgen finden Sie auch in unserer Rubrik.
 

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