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Klar ist das erstmal ein Schock. Trotzdem sollten Sie immer wissen, was Sie nach einem Verkehrsunfall direkt tun müssen. Unfallstelle absichern, gegebenenfalls Erste Hilfe leisten, bei Auffahrunfällen Personalien austauschen – Polizei anrufen? Das ist nicht immer notwenig. In welchen Fällen Sie die Beamten informieren sollten, erfahren Sie hier!
Bei einem Verkehrsunfall besteht in der Regel keine Pflicht, die Polizei zu rufen. Wenn alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden sind, muss die Polizei nicht hinzugezogen werden. Die Unfallparteien tragen dann selbst Sorge für die notwendigen Feststellungen, sodass der Schaden ihrer jeweiligen Versicherung mitgeteilt werden kann.
Welche Feststellungen getroffen werden müssen, präzisiert § 124 StGB. Laut Gesetz muss jeder Unfallbeteiligte den anderen Parteien Angaben zu seiner Person, somit Name und Adresse, Angaben zum Fahrzeug und zu seiner Unfallbeteiligung machen.
Bei einem Unfall mit Personenschaden gilt zu differenzieren. Zieht sich das Opfer nur leichte Verletzungen zu, hat es die Möglichkeit zu entscheiden, ob es die Polizei hinzuziehen möchte.
Kommen bei dem Unfall Menschen ums Leben oder werden schwer verletzt, muss die Polizei unbedingt verständigt werden. Die Beamten treffen anschließend die notwendigen Feststellungen zum Unfallhergang und zur Frage der Verantwortung.
Mit oder ohne Personenschaden – generell gilt: wenn einer der Unfallbeteiligten nach dem Verkehrsunfall die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun. Die anderen Beteiligten müssen in diesem Fall warten, bis die Polizisten eingetroffen sind und die notwendigen Informationen aufgenommen haben.
In Fällen, in denen eine der beiden Parteien nicht anwesend ist, zum Beispiel bei einem Auffahrunfall bei einem geparkten Auto, muss in jedem Fall die Polizei verständigt werden. Als Geschädigter warten Sie zunächst eine angemessene Zeit ab, um auf den anderen Beteiligten zu warten, und rufen dann die Polizei.
Die angemessene Zeitspanne ist vom Einzelfall abhängig. Diese hängt vom den Umständen ab, wie den Wochentag und die Gegend.
Aber keine Panik: wenn Sie lieber auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie die Polizei informieren. Den Polizeieinsatz haben Sie nicht zu bezahlen. Wenn die Beamten jedoch einen Blutalkoholtest anordnen, muss der Getestete dafür aufkommen, sofern sich bei ihm tatsächlich Alkohol im Blut nachweisen lässt.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich, wie Sie Strafanzeige stellen.
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