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Nach Verkehrsunfall – Wann muss ich die Polizei informieren?

11.12.2018

Bild: Monkey Business Images/ shutterstock.com
 
Klar ist das erstmal ein Schock. Trotzdem sollten Sie immer wissen, was Sie nach einem Verkehrsunfall direkt tun müssen. Unfall­stelle absichern, gegebenenfalls Erste Hilfe leisten, bei Auffahrunfällen Personalien austauschen – Polizei anrufen? Das ist nicht immer notwenig. In welchen Fällen Sie die Beamten informieren sollten, erfahren Sie hier!
 
 

Polizeiruf – Was gilt grundsätzlich?

 
Bei einem Verkehrsunfall besteht in der Regel keine Pflicht, die Polizei zu rufen. Wenn alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden sind, muss die Polizei nicht hinzugezogen werden. Die Unfallparteien tragen dann selbst Sorge für die notwendigen Feststellungen, sodass der Schaden ihrer jeweiligen Versicherung mitgeteilt werden kann.
Welche Feststellungen getroffen werden müssen, präzisiert § 124 StGB. Laut Gesetz muss jeder Unfall­be­tei­ligte den anderen Parteien Angaben zu seiner Person, somit Name und Adresse, Angaben zum Fahrzeug und zu seiner Unfall­be­tei­ligung machen.
 
 

Unfall mit Personenschaden – Was gilt in diesem Fall?

 
Bei einem Unfall mit Personenschaden gilt zu differenzieren. Zieht sich das Opfer nur leichte Verlet­zungen zu, hat es die Möglichkeit zu entscheiden, ob es die Polizei hinzu­ziehen möchte.
Kommen bei dem Unfall Menschen ums Leben oder werden schwer verletzt, muss die Polizei unbedingt verständigt werden. Die Beamten treffen anschließend die notwen­digen Feststel­lungen zum Unfall­hergang und zur Frage der Verant­wortung.
Mit oder ohne Personenschaden – generell gilt: wenn einer der Unfall­be­tei­ligten nach dem Verkehrs­unfall die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun. Die anderen Beteiligten müssen in diesem Fall warten, bis die Polizisten eingetroffen sind und die notwendigen Informationen aufgenommen haben.
 
 

Wann muss zweifellos die Polizei angerufen werden?

 
In Fällen, in denen eine der beiden Parteien nicht anwesend ist, zum Beispiel bei einem Auffahr­unfall bei einem geparkten Auto, muss in jedem Fall die Polizei verständigt werden. Als Geschädigter warten Sie zunächst eine angemessene Zeit ab, um auf den anderen Betei­ligten zu warten, und rufen dann die Polizei.
Die angemessene Zeitspanne ist vom Einzelfall abhängig. Diese hängt vom den Umständen ab, wie den Wochentag und die Gegend.
Aber keine Panik: wenn Sie lieber auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie die Polizei informieren. Den Polizeieinsatz haben Sie nicht zu bezahlen. Wenn die Beamten jedoch einen Blutal­ko­holtest anordnen, muss der Getestete dafür aufkommen, sofern sich bei ihm tatsächlich Alkohol im Blut nachweisen lässt.
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich, wie Sie Strafanzeige stellen.

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