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Weihnachtsfeier, Weihnachtsgeld und Urlaub: Was Sie trotz der Vorfreude auf Weihnachten aus rechtlicher Sicht zu beachten haben, finden Sie nun bei uns!
Grundsätzlich besteht hier keine Pflicht, solange die Weihnachtsfeier nicht in die Arbeitszeit fällt. Wenn sich dennoch dazu entschlossen wird daran teilzunehmen, gibt es einiges zu beachten.
Betriebliches Alkoholverbot auch auf einer Weihnachtsfeier?
Falls ein Arbeitgeber alkoholische Getränke anbietet, wird das möglicherweise geltende Alkoholverbot außer Kraft gesetzt. Dies ist sogar unabhängig davon, ob die Feier während oder nach der eigentlichen Arbeitszeit stattfindet.
Aufgepasst bei der Wortwahl!
Wer sich auf einer Weihnachtsfeier im Ton vergreift, muss auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise Kollegen oder gar den Vorgesetzten beleidigt, kann sogar eine Kündigung ausgesprochen werden. Eine Strafminderung aufgrund eines möglichen Alkoholkonsums gibt es nicht.
Auch auf einer Feier die grundsätzlich geltenden Rechte beachten!
Auch auf einer Weihnachtsfeier sollte darauf geachtet werden, dass die geltenden Rechte nicht in Vergessenheit geraten. Ein Kuss auf der Feier ist natürlich erlaubt, aber nur mit Einverständnis der Beteiligten, das Gleiche gilt für gepostete Fotos – nur mit Einwilligung. Zudem sollte nichts entwendet werden, sonst wird sich des Diebstahls schuldig gemacht. Die einzige Besonderheit gibt es beim Fahren unter Alkohol, natürlich ist dies streng untersagt, allerdings sollte der Arbeitgeber dies aufgrund der Fürsorgepflicht nochmals extra erwähnen.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf das berühmt „13. Gehalt“. Oft gibt es jedoch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Arbeitsverträge, in denen dies geregelt ist. Allerdings lässt sich in den verschiedensten Fällen ein Anspruch ableiten:
Gleichberechtigung
Heißt: Zahlt ein Arbeitgeber nur einem Teil der Angestellten Weihnachtsgeld, können die restlichen Mitarbeiter dies bemängeln und hätten ebenfalls einen Anspruch auf das zusätzliche Geld. Dies gibt auch für Teilbeschäftigte und Vollzeitkräfte, hier darf nicht unterschieden werden.
Jahrelanges Zahlen rechtfertigt einen weiteren Anspruch
Hat ein Arbeitgeber beispielsweise drei Jahre lang Weihnachtsgeld gezahlt, besteht auch im vierten Jahr ein derartiger Anspruch. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Chef im Vorhinein erklärte, dass ab dem dritten Jahr nicht mehr gezahlt wird.
Die weitverbreitete Meinung, dass es um die Feiertage ein Anspruch auf Urlaub gibt, ist leider falsch.
Heiligabend und Silvester – sind es eigentlich Feiertage?
Nein, Heiligabend und Silvester sind gewöhnliche Werktage, an denen der Chef über Urlaubsanträge entschieden muss. Allerdings existiert eine Organisationpflicht, die besagt, dass ein Arbeitgeber Rücksicht auf Mitarbeiter mit Familie und Kindern nehmen muss.
Aufgepasst: Urlaub muss aufgebraucht werden!
Der Glaube, dass Urlaub bis zum 31. März genommen werden kann, ist schlichtweg falsch. Urlaub muss in der Regel komplett genommen werden. Ausnahmen gibt es nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Urlaub auf betrieblichen oder privaten Gründen nicht nehmen konnte.
Übrigens: Überstunden verfallen mit dem Jahreswechsel nicht, sondern bleiben bestehen!
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Bei weiteren Fragen zum Thema „Weihnachten“, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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