Bild: malven57 / shutterstock.com
Im Taxigewerbe gilt im Allgemeinen Preisbindung — diverse Apps werben und arbeiten allerdings mit Rabatt-Aktionen, so wie Daimler-Tochter MyTaxi.
Fahrten zum halben Preis sind keine Seltenheit und stoßen anderen gewerblichen Taxifahrern und -unternehmen natürlich auf. Hier wird der Preis gedrückt, das Geschäft geht kaputt. Nun sprach der Bundesgerichtshof ein Machtwort!
Der BGH in Karlsruhe erlaubte in seinem jüngsten Urteil nun die Rabatt-Aktionen von MyTaxi. In letzter Instanz entschied man zugunsten der Daimler-Tochter, deren Rabattaktionen und Angebote nicht gegen die im Gewerbe übliche Preisbindung verstieß.
Nachdem das OLG Frankfurt MyTaxi und seine kundenlockende Rabatt-Aktionen 2017 noch als unlauter bewertete, unterliegen die Taxizentralen nun im Rechtsstreit mit der Daimler-Tochter vor dem BGH. Dadurch, dass die Rabattaktionen von MyTaxi zeitlich und räumlich beschränkt wurden, bestünde hier keine Verdrängung konkurrierender Taxiunternehmen.
Durch die Rabatt-Aktionen von MyTaxi würde die Versorgung von Taxifahrern in Gefahr gebracht. Diese können nämlich keine vergünstigten Fahrten anbieten. Doch der BGH gestand in seinem weitreichenden Urteil der Daimler-Tochter Angebote für Taxifahrten zu.
Die Besonderheit nämlich: Abzüglich einer Vermittlungsgebühr durch den Betreiber bzw. Vermittlungsdienst, erhalten die Taxifahrer bei MyTaxi nämlich den vollen Preis.
Das Urteil des BGH dürfte für das Taxigewerbe weitreichende Bedeutung haben, denn in Kooperation mit BMW, als Gemeinschaftsunternehmen künftig zusammen geführt, wird die Portokasse für neue Preisschlachten klingeln. Wie fair der Wettbewerb hier ist, bleibt fraglich, auch wenn durch die Rabattaktionen von MyTaxi die Tarifpflicht nicht verletzt wird!
Markus Mingers, Rechtsanwalt
Grundsätzlich sei nicht von Belang, wie ein Kunde den Fahrpreis einer Taxifahrt finanziere, so der BGH. Festpreise gelten im Gewerbe nur für Taxiunternehmen — MyTaxi ist allerdings selbst keins. Die lediglich Funktion der Daimler-Tochter sei die des Vermittlers.
Die Vermittlung von Fahraufträgen an unabhängige Taxiunternehmen, die diese daraufhin selbstständig absolvieren können, stellt uneingeschränkt die Vermittlerfunktion von MyTaxi heraus und beruft sich gleichzeitig darauf, dass es ebenso gut Dienste anderer Vermittler bspw. derer der klagenden Taxizentralen angenommen werden könnten. Unlauteres Verhalten zum Zwecke der Verdrängung sei ebenfalls nicht zu erkennen, da alle geltenden Rabatt-Aktionen limitiert in Zeit und Raum Bestand hatten und damit Konkurrenten nicht dauerhaft „benachteiligt“ wurden.
Somit legt der BGH einen seit 2017 geführten Rechtsstreit zwischen der Daimler-Tochter und klagender Taxizentralen bei, hebelt dabei auch das zuvor vom OLG beschlossene Urteil zur Rechtswidrigkeit der Rabatt-Aktionen auf.
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