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Rund um die Mietkaution treten viele Fragen auf, da es bei diesem Thema oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter kommt. Muss man eigentlich eine Mietkaution zahlen? Wenn ja, wie hoch darf der Vermieter die Kaution ansetzen und wann ist sie zu zahlen? Diese und weitere Fragen, beantworten wir Ihnen hier!
Grundsätzlich ist es gesetzlich nicht geregelt, dass der Mieter eine Mietkaution zahlen muss. Jedoch verzichten die wenigsten Vermieter auf diese Sicherheit. Denn mithilfe der Kaution ist der Vermieter gegen eventuelle Schäden abgesichert, die der Mieter am Mietobjekt hinterlassen könnte.
Bedingungen bezüglich dieser Kaution müssen jedoch ausdrücklich und auch schriftlich vereinbart werden.
Die maximale Obergrenze für die Mietkaution liegt bei drei Monatsmieten. Dabei wird die Kaution an der Miethöhe beim Einzug gemessen. Wenn die Miete im Verlauf des Mietverhältnisses erhöht wird, darf die Kaution nicht ebenfalls erhöht werden!
Höher als drei Monatsmieten darf die Kaution nicht angesetzt werden, außer die Wohnung musste behindertengerecht umgebaut werden. In diesem Fall kann der Mieter eine Absicherung verlangen, die die Obergrenze überschreitet. Die Absicherung bezieht sich dann auf einen späteren Rückbau.
Durch die Kaution können Forderungen des Vermieters an den Mieter beglichen werden. Dazu gehören beispielsweise Schulden durch Mietrückstände, Schäden am Mietobjekt, nicht augeführte Schönheitsreparaturen oder auch ausstehende Betriebskistennachzahlungen. Bei den Schäden wird aber oft zwischen einem wirklichen Schaden oder gewöhnlicher Abnutzung unterschieden. Somit kann man Kratzer auf der Herdplatte oder Laufspuren auf dem Teppich nicht durch das Verrechnen mit der Kaution beheben. Weinflecken im Teppich oder Bohrlöcher in den Fliesen schon. Auch Kratzspuren von Katzen oder Hunden gelten nicht als zu begleichenden Schaden, wenn der Vermieter der Haustierhaltung vorher zugestimmt hat!
Die Zahlung wird meist beim Einzug eingefordert. Man kann dabei auch eine Ratenzahlung in drei gleichen Teilen ausmachen. Dabei zahlt man die erste Rate dann, wenn das Mietverhältnis beginnt und die anderen beiden Raten folgen dann in den darauffolgenden Monaten!
Als erste Möglichkeit kann der Mieter das Geld als Barkaution aushändigen oder die Kautionen einfach überweisen. Dabei muss der Vermieter jedoch darauf achten, dass er die Kaution getrennt von seinem eigentlichen Vermögen angelegt. Denn solange der Mieter keine Schulden beim Vermieter hat, gehört nicht zum Vermögen des Vermieters! Zudem sollten Sie als Mieter die Zahlungsquittung bzw. den Kontoauszug sicher aufbewahren, damit später keine Zweifel auftreten können!
Die zweite Möglichkeit ist, dass der Mieter selbst ein Mietkautionskonto anlegt. Dabei informiert man Sie darüber, wenn der Vermieter auf das Geld zugreifen will,. Sie können dies aber dennoch nicht verhindern.
Die dritte und letzte Möglichkeit ist, dass man eine Mietkautionsbürgschaft vereinbart. Dabei bürgen Kreditinstitute mit einer Bankbürgschaft, oder aber auch Eltern oder andere Verwandte mit einer Kautionsbürgschaft. Dabei sollte man jedoch bedenken, dass Banken beispielsweise hohe Gebühren für eine Bürgschaft verlangen!
Die Vorteile solcher Bürgschaften sind jedoch, dass der Mieter nicht direkt eine so hohe Summe an Geld aufbringen muss. Der Mieter hat zudem auch die Möglichkeit die Bürgschaft gegen die Kaution austauschen kann. Somit kann die Mietbürgschaft auch nur als Zwischenlösung fungieren.
Jedoch ist eine Mietbürgschaft keine Absicherung für den Mieter, dass er die Mietkaution im Zweifelsfall nicht doch aufbringen muss. Wenn der Vermieter nämlich beispielsweise Mietschulden mithilfe der Mietkaution ausgleichen will, holt sich die Bank oder die Versicherung die Summe auch wieder zurück und das von dem Mieter!
Man darf eine Bürgschaft jedoch nicht zusätzlich zu einer aufgebrachten Kaution verlangen!
Jedoch muss der Vermieter eine Bürgschaft genauso wenig akzeptieren, wie eine Mietkautionsversicherung! Eine Mietkautionsversicherung kommt dann ebenfalls bei eventuellen Ansprüchen des Vermieters auf. Dabei zahlt man statt einer einmalig hohen Summe jährlich einen Prämie an den Versicherer, die ca. fünf Prozent der Mietkaution beträgt. Dabei bekommt man jedoch am Ende des Mietverhältnisses kein Geld zurück, wie es bei der Kaution der Fall wäre.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem oder andere Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und beraten sie individuell zu Ihrem Fall! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar und bieten zudem noch eine kostenlose Ersteinschätzung an!
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