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Darf man eine von der Schutzfolie befreite Matratze zurückgeben? Die Frage beschäftigt den Europäischen Gerichtshof. Nach welchen Aspekten der EuGH sein Urteil fällen wird und was das Ergebnis für den Online-Handel bedeutet, erfahren Sie hier!
Vorliegend hatte der Kläger 2014 im Internet eine Matratze für 1.095 € gekauft, die in Schutzfolie verpackt zugeliefert wurde. Der Käufer entfernte die Folie und probierte die Matratze aus. Daraufhin wollte er sie wieder zurückschicken, da sie nich seinen Wünschen entsprach. Die Händlerin weigerte sich, die Spedition mit der Abholung zu beauftragen. Somit übernahm der Kunde das selbst und forderte den Kaufpreis sowie Versandkosten zurück – insgesamt 1.190 €. Die Händlerin nahm die Matratze zurückg und erstattete den Kaufpreis, aber weigerte sich weiterhin die Kosten für die Rücksendung zu zahlen. Ihre Begründung lautete, sie habe die Matratze gar nicht erst zurücknehmen müssen, da die Schutzfolie beschädigt war. Der jahrelange Streit um die Rücksendekosten soll nun durch ein Urteil des EuGH ein Ende finden.
Dem Europäischen Gerichtshof obliegt die Entscheidung, ob es die Schutzfolie eine Versiegelung darstellt und ob es sich bei Matratzen um Waren handelt, die „aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Nach Auffassung der EU-Kommission werden in Schutzfolie verpackte Matratzen diesen Waren zugeordnet. Dennoch ist dies umstritten, weil die EU-Richtlinie nicht verbindlich wirkt.
Vom EuGH wird erwartet, dass er genau definiert, was als Versiegelung gilt und Klarheit für Händler und Kunden schafft.
Wenn der EuGH die Matratze als Hygieneartikel einstuft und die Schutzfolie als Versiegelung anzusehen ist, ist der Widerruf ausgeschlossen. Mit Entfernen der Schutzfolie kann der Kunde seinen Kauf nicht mehr widerrufen.
Wenn der EuGH die Matratze nicht zu den Hygieneartikeln zählt und die Schutzfolie keine Versiegelung darstellt, kann der Kunde trotz Entfernen der Folie den Kauf grundsätzlich widerrufen. Ein Widerrufsrecht ist allerdings nicht immer gegeben: Wenn er die Matratze zu lange testet, muss er unter Umständen Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB leisten. Dabei ist möglich, dass der Wertersatz genauso viel wie Kaufpreis beträgt. Das Amtsgericht Köln hat diesbezüglich festgelegt, dass zwei Nächte als Test in Ordnung sind, fünf Nächte aber zu viel.
Das Widerrufsrecht ermöglicht dem Kunden, die Ware zu testen. Da sich Matratzen allerdings auch mit Schutzfolie testen lassen, liegt die Lösung nahe, der Schutzfolie eine Warnfunktion zu übertragen. Denkbar sei beispielsweise eine ausdrückliche Warnung auf der Folie, wie: „Wenn Sie die Folie entfernen, verlieren Sie Ihr Widerrufsrecht.“
Der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof hat große Relevanz für den Online-Handel. Je nachdem, wie das Urteil ausfällt, kann das es auch für den Kauf anderer Produkte entscheidend sein. Bei vielen Artikeln steht allerdings unstreitig fest, dass man sie nicht mehr zurückgeben kann, wenn die Originalverpackung geöffnet ist, wie zum Beispiel Zahnbürsten oder Kosmetika.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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