Bild: Titipong Chumsung / shutterstock.com
Rabatt-Coupons gibt es immer von der Drogerie, in der man gerade nicht steht. Ärgerlich. Das dachte sich wohl auch Müller und konterte gegen andere Drogerie-Giganten wie dm oder Rossmann mit einer gewitzten Kundenwerbung: Coupons von den Kontrahenten konnten auch bei Müller eingelöst werden! Wettbewerbszentrale findet das weniger gut, BGH aber entscheidet für Müller!
Die Wettbewerbszentrale zeigt Müller den Daumen runter, wenn es darum geht, dass Kundenwerbung so aussieht, dass Fremdcoupons auch bei diesem Drogeriemarkt eingelöst werden können. Der BGH entscheidet nun aber zugunsten von Müller und beurteilt diese Art der Kundenwerbung nicht als unlauter.
Die Drogeriekette aus Baden-Württemberg hatte Kunden damit gelockt Fremdcoupons von dm, Rossmann oder Douglas auf das gesamte Sortiment einlösen zu können. — Die Wettbewerbszentrale aber wollte das verbieten, denn das erschien ihnen unlautere Kundenwerbung zu sein, „Trittbrettfahrer-Werbung“ hieß es in der Anklage!
Rechtlich argumentierte man damit, dass die Konkurrenz keine verbuchbaren Umsatzverluste durch diese Werbeaktion hatte. Zudem sei diese Kundenwerbung lediglich eine Reaktion gewesen auf Aktionen von dm, Rossmann und Douglas.
Das Urteil des BGH war recht früh, recht klar: Müller verstoße mit einer Werbung wie dieser nicht gegen das Gesetz, von unlauterem Wettbewerb könne man nicht sprechen, da die Kunden immer noch selbst entscheiden könnten, ob sie ihren Rabatt-Coupon nicht doch bei der Konkurrenz einlösen.
Darüber hinaus stelle diese Kundenwerbung vor allem einen Vorteil für Verbraucher da, diese profitieren von Rabatten!
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