Bild: Romrodphoto/ shutterstock.com
Es ist wieder Weihnachtsmarktzeit! Deutschlandweit locken die Märkte wieder millionen Besucher an. Zwischen Fressbuden, Glühweinständen und Buden, wo Händler ihre Woll- und Schmuckware anpreisen finden sich einige Rechtsfallen, in die Sie nicht tappen sollten. Welche das sind, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.
Haben Sie das gewusst? Wer einen hübschen Glühweinbecher nach dem Austrinken als Erinnerungsstück behält, macht sich rechtlich strafbar. Diejenigen, die nun empört nach Luft schnappen und sich damit rechtfertigen, dass Sie ja schließlich Pfand bezahlt haben, liegen falsch. Eine Pfandzahlung ist nicht einem Kaufgeschäft gleichzusetzen. Der Becher wurde nicht von Ihnen erworben. Er gehört weiterhin dem Wirt. Der Pfand soll lediglich dafür sorgen, dass die Tasse unbeschadet ihren Weg zurück hinter die Theke findet.
Wir können Sie dennoch beruhigen. Aufgrund des geringen Werts des Gefäßes wird das Vergehen nur selten geahndet.
Unser Tipp an Sie: wer als Sammler nicht auf den Becher verzichten will, kann diesen von einigen Budenbesitzer legal erwerben.
In Glühwein ist bekanntermaßen Alkohol drin. Darf mein Kind trotzdem einmal nippen? Ja, darf es. Laut Gesetz dürfen Kinder ab 14 Jahren einen Becher Glühwein oder Punsch trinken. Es gibt jedoch eine Bedingung: das muss mit Einverständnis und in Gegenwart der Eltern erfolgen! Andernfalls ist die reguläre Altersgrenze von 16 Jahren einzuhalten. Dasselbe gilt für Wein und Bier auch.
Um einen Kakao mit „Schuss“ trinken zu dürfen, muss man hingegen volljährig sein.
Es ist nicht mehr lang bis Weihnachten. Haben Sie schon alle Geschenke für Ihre Liebsten zusammen? Wenn nicht, lohnt sich vielleicht ein Blick in die Weihnachtsmarkt-Buden. Da ist für jeden etwas dabei: Spielzeug und Kuscheltiere, Schmuckstücke und Deko, Wollschals und Strickpullis. Wenn kurz darauf ein Geschenk kaputtgeht, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Händler auf dem Weihnachtsmarkt müssen wie andere Gewerbetreibende auch eine Gewährleistung von zwei Jahren bieten.
Die einzige Besonderheit ist, dass für einen Umtausch tatsächlich ein Mangel vorliegen muss. Trifft das Produkt nicht ganz den Geschmack des Beschenkten, kann dieser leider nicht von seinem Umtauschrecht Gebrauch machen.
Ein weiteres Problem stellt der Umstand dar, dass die Weihnachtsmärkte spätestens nach Heiligabend wieder verschwunden sind. Um zu vermeiden, dass Sie auf den Kosten der Mangelware sitzenbleiben, sollten Sie sich beim Kauf den Namen des Budenbetreibers notieren. Jeder Händler ist dazu verpflichtet, ein Schild mit seinen Kontaktdaten gut sichtbar am Stand anzubringen.
Ungesicherte Kabel, Glatteis und rutschige Matten – es passiert immer wieder, dass Weihnachtsmarkt-Besucher hinfallen und sich verletzen. Bei der Haftungsfrage trägt der Geschädigte die Beweislast. Er muss nachweisen, dass der Sturz die Folge eines Fehlers des Betreibers und nicht seiner eigenen Unachtsamkeit war. Das kann sich als durchaus schwierig herausstellen. Zudem richtet sich der Anspruch nach dem Schaden.
Seien Sie bitte achtsam, wenn Sie über den Weihnachtsmarkt laufen und halten Sie die Augen nach Taschendieben offen. Die hohe Besucherzahl macht es Dieben leichter, Habseligkeiten zu erbeuten. Nehmen Sie also nur das Nötigste mit, tragen Sie Ihre Tasche vor der Brust und halten Sie eine Hand über die Öffnung bzw. den Reißverschluss der Tasche. Dann kann einem Besuch auf dem Weihnachtsmarkt nichts mehr entgegenstehen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Rechtsfrage zum kalten Glühwein.
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