Bild:Steidi / shutterstock.com
Die Weihnachtsvorbereitungen laufen bei vielen Personen bereits auf Hochtouren. Dazu gehört selbstverständlich auch der Kauf von Weihnachtsgeschenken, wobei das Weihnachtsgeld sicherlich ein nettes Extra wäre. Doch wann ich überhaupt ein Recht darauf?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Zahlung von Weihnachtsgeld. Zwar erhalten in Deutschland 42% der Beschäftigten ohne Tarifvertrag und 76% mit Tarifvertrag ein solches Extra, allerdings ist dies immer noch eine freiwillige Leistung.
Aber! Es gibt Fälle, in denen Sie dennoch eine solche Forderung stellen können!
Ein Blick in die eigenen Verträge lohnt sich! Oftmals befinden sich hier Klauseln, die Ihnen Weihnachtsgeld zuschreiben. In diesen Fällen ist eine Auszahlung unumgänglich, auch wenn Sie mittlerweile in Teilzeit arbeiten. Hier könnte sich lediglich die Höhe ändern, da die Berechnung in der Regel anhand der Vergütung erfolgt.
Übrigens: Auch im Falle einer bereits vollzogenen Kündigung könnte Ihnen eine solche Klausel zugutekommen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt sicher, dass keine Gruppe im Unternehmen benachteiligt wird. Wenn der Arbeitgeber also bestimmten Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlt, haben auch alle anderen Mitarbeiter ein Recht darauf.
Bei Arbeitnehmer in Elternzeit kommt es darauf an, welche Funktion das ausgezahlte Weihnachtsgeld hat. Wird es als Entgelt für die geleistete Arbeit gehandelt, besteht kein Anspruch, die Pflichten beider Parteien momentan ruhen. Ist das Weihnachtsgeld jedoch eine Belohnung für die Treue zum Betrieb, muss das Geld auch an Sie ausgezahlt werden, da das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
Unter einer „betrieblichen Übung“ versteht man keine Übung im eigentlichen Sinne, sondern eine wiederholende Tätigkeit. Hat der Arbeitgeber also in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld gezahlt, muss er dies auch im folgenden Jahr. Hier spricht man in der Regel von drei aufeinanderfolgenden Jahren. Die Regelung greift allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorab angekündigt hat, dass die Zahlung für die kommenden Jahre nicht bindend ist. Zudem kann eine Ausnahme mittels besonderer Umstände begründet werden.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.