Bild: Sergey Kohl/ shutterstock.com
Jeder Haushalt muss seit 2013 eine einheitliche Gebühr von derzeit 17,50 € im Monat zahlen, um ARD und ZDF empfangen zu dürfen – ganz gleich, ob er das will oder nicht und ganz gleich, ob es sich um eine Single-Wohnung, Studenten-WG, Zweitwohnung ohne Empfangsgeräte handelt. Bezüglich der Frage, ob der Rundfunkbeitrag tatsächlich rechtmäßig ist, beraten sich zurzeit die Richter in Karlsruhe.
Vier Kläger sind gegen den Rundfunkbeitrag vor das Bundesverfassungsgericht gezogen mit der Begründung, es handle sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Gebühr, sondern eine Steuer, die die Länder ohne Kompetenz nicht erheben dürften. Darüber hinaus sei der Beitrag verfassungswidrig, da er unabhängig von Empfangsgeräten in einer Wohnung erhoben werde.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zwar unumstritten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 festgelegt.
Allerdings ist die Frage, ob es sich um eine Gebühr oder Steuer handelt, von großer Bedeutung. Ein Beitrag ist nämlich im Gegensatz zu einer Gebühr grundsätzlich nicht an die Inanspruchnahme einer Leistung gebunden – allein die Möglichkeit dazu reicht aus.
Die Firma Sixt sieht in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, da deren Inhaber schließlich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk hören könnten. Indem nach der Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Firmenautos gegangen wird, würden zudem Unternehmen mit vielen Filialen trotz einer degressiven Beitragsbemessung benachteiligt.
Vergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, geht hervor, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung zulässig ist. Die Gebühr soll die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellen. Laut den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts darf die Rundfunkgebühr aus Gründen der Praktikabilität auch für Zweitwohnungen erhoben werden. Über 80 Urteile soll das Gericht bereits zum Thema Rundfunkbeitrag gesprochen haben.
Das Bundesverfassungsgericht lässt sich davon allerdings nicht beeinflussen und nimmt sich für sein Urteil Zeit. Vermutungen zufolge versuchen die Richter inhaltlich neue Wege der Rundfunk-Rechtsprechung einzuschlagen. Es gibt somit noch Hoffnung für die Kläger.
Zudem befasst sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob es sich bei der Gebühr womöglich um eine Subvention für ARD und ZDF handelt, welche zunächst von der EU-Komission genehmigt werden müsse.
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