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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ePrivacy – Wir erklären's!

01.06.2018

Bild: kb-photodesign / shutterstock.com

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verändert viel innerhalb der EU, auch die ePrivacy betreffend. Offiziell heißt diese Verordnung „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“. Sie ersetzt also die bis Dato geltende EU-Richtlinie, die zu Anfang des World Wide Web entstand.

Doch was verändert die Datenschutz-Grundverordnung bezüglich der ePrivacy? Dies und mehr erfahren Sie bei uns!

Privacy Shield und ePrivacy

Die DSGVO ersetzt die Richtlinien von 1995 und gilt seit dem 25.05.2018 innerhalb der gesamten EU und beinhaltet unter anderem die ePrivacy-Verordnung. Im Grunde sichert die Verordnung den Datenschutz für Endgeräte, ohne dass es sich zwingend um personenbezogene Daten handelt. Letztendlich dreht es sich beispielsweise um das Nutzer-Tracking auf Websites. Da die eProvacy-Verordnung jedoch noch verhandelt wird, ist noch unklar, wann und inwieweit diese in Kraft tritt.

Des weiteren gibt es noch den sogenannten Privacy Shield, welcher schon seit 2016 existiert und ein umstrittenes Konstrukt ist. Damit reagierte man auf das gekippte Safe-Harbor-Abkommen. Der Privacy Shield greift neben der DSGVO über die EU hinaus und regelt den transatlantischen Datenschutz, auch wenn die DSGVO in Kraft tritt.

Übrigens: Das deutsche Recht muss nun angepasst werden. Man muss ein neues Bundesdatenschutzgesetz entwerfen, dass an die Verordnung angepasst ist!

 

Bedeutung außerhalb der EU

 
 

Zwar gilt die DSGVO vor allem in den 28 Mitgliedsstaaten der EU, ist aber beispielsweise auch Thema in vielem amerikanischen Tech-Unternehmen! Grund dafür ist das Marktortprinzip. Es besagt, dass wenn Unternehmen Dienstleistungen oder Ware in der EU anbieten oder das Verhalten von Personen in der EU beobachten wollen, diese auch der DSGVO unterliegen.

Jedoch ist nicht anzunehmen, dass Firmen außerhalb der EU die DSGVO übernehmen. Eher ist zu beobachten, dass interne Nutzer-Zuordnungen verändert werden, sodass Nutzer beispielsweise aus Asien nicht die Klagemöglichkeiten und Rechte haben, wie es EU-Bürger dank der DSGVO haben. Ein Beispiel dafür ist Facebook. Es ist anzunehmen, dass andere Tech-Unternehmen diesem Beispiel folgen.

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Wenn Sie weitere Fragen zu diesem oder andere Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, stellt Ihnen einen kompetenten Rechtsberater zur Seite, um Sie in Ihrer Angelegenheit zu unterstützen! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar und bieten zudem eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und YouTube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei!

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