Willkommen Zuhause – so wirbt die Wohnungs-Sharingbörse airbnb mit dem Bild einer günstigen, heimisch-wohnlichen und vor allem authentischen Urlaubsunterkunft im Herzen des Geschehens. Ob Berlin, Paris, London oder Amsterdam: Private Untervermietung an Globetrotter und Kurzurlauber erlebt in Zeiten von anerkanntem Vielreisetum einen Hype der Extraklasse.
Die Plattform airbnb führt dabei zusammen, was zusammenfinden soll: Privathoteliers finden hier Gäste, Touristen ihre Übernachtungsmöglichkeiten – unkompliziert und vor allem persönlich. Sie müssen nur noch wählen Wo, Wann, Wie lange und ob Sie ein privates Zimmer bevorzugen oder lieber gemeinschaftlich leben wollen. Preise und Standorte in den angesagtesten Reisezielen sind dabei nahezu unschlagbar.
Untervermietung muss abgesprochen werden
So einfach, wie beschrieben, ist es dank einiger Klicks zwar, aber rechtlich sieht es da schon etwas anders aus:
Das Landgericht Berlin hat hierzu ein Urteil gesprochen (AZ: 67 T 29/15), nach dem die geplante Untervermietung an Dritte, Fremde vor Vereinbarung unausweichlich mit dem eigenen Vermieter abzuklären ist. Grundlage des Urteil stellt § 540 BGB: Ohne vorherige Erlaubnis vom Vermieter eingeholt zu haben, ist der Mieter selbst nicht befugt den Gebrauch des Wohnraums Dritten zu überantworten. Hierbei ist unwesentlich, ob dieser Dritte eine Nacht oder bereits mehrere Nächte Beherbergung gefunden hat – es gilt als „gewerbliche Vermietung an Dritte“, da für Logie natürlich Geld verlangt wird.
Ein Vermieter hatte das o.g. Urteil angestoßen, indem er gegen seine Mieterin Klage einreichte, da sie mehrfach ihre Privatwohnung über airbnb untervermietet hatte, ohne dies jedoch mit dem Vermieter je abgesprochen zu haben. Im April 2014 erhielt die Mieterin dann eine erste Mahnung, die aber ihrerseits keine Beachtung fand – und das Unterkunftsangebot weiter öffentlich ließ.
Es folgte eine fristlose Kündigung und darauf eine Räumungsklage, obwohl die Mieterin keine Untervermietung mehr beschloss – nach Rechtsprechung durch das LG Berlin als statthaft eingestuft. Alleine die Tatsache, dass die Anzeige über airbnb weiterhin aufrecht blieb, gilt als Absicht zur Untervermietung und das – im Umkehrschluss – als gravierende Verletzung der Pflicht gegenüber dem Vermieter.
Was muss jetzt beachtet werden, wenn doch eine Untervermietung geplant wird?
Wenn ein finanzielles Pflaster wie gelegentliche Untervermietung durch Sharingbörsen doch wie gerufen kommt, dann ist diese „Gebrauchsüberlassung an Dritte“ auf jeden Fall mit dem Vermieter abzuklären und vertraglich auszuarbeiten. Wichtig ist hier, dass alle Möglichkeiten schriftlich fixiert sind.
Vor der Hotelier-Karriere also erst einmal zum Vermieter!
Sicherlich ist die rechtliche Lage sehr komplex und eine exakte Einschätzung, was statthaft ist und was nicht, diffizil. Deshalb kann es ratsam sein einen Anwalt hinzuzuziehen: Die Situation sollte rechtlich eingeschätzt und dabei auch eine erste Einordnung getroffen werden, welche gewerbliche oder steuerliche Klassifizierung bei der Untervermietung an Dritte greift, die je nach Dauer, Umfang und Häufigkeit variieren. Man spricht hier von geringfügiger „Bagatellvermietung“ bis hin zu pensions- oder hotelähnlichem Betrieb.
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