In letzter Zeit häufen sich Nachrichten, bei denen Unternehmen wie aktuell zum Beispiel die Deutsche Bank – meist zur Verwaltungskostenverringerung, zu denen auch Personalkosten gehören – zum Teil umfangreiche Personalabbaumaßnahmen mit dem Mittel der betriebsbedingten Kündigung ankünden.
Wenn Sie Betroffener solcher Maßnahmen sind, ist es sehr ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Wahrung der Rechte und Fristen einzuschalten. Mit unserer langjährigen Expertise in der Wahrnehmung und gerichtlicher Durchsetzung von Mandantenrechten stehen wir Ihnen mit Rat und Tat professionell zur Seite.
Vor dem Hintergrund des deutschen Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitnehmer grundsätzlich vor willkürlicher Kündigung geschützt. Sollte sie dennoch erfolgen, kann die Kündigung vor Gericht angefochten werden. Einer Studie zufolge beschreitet knapp jeder dritte Arbeitnehmer diesen Klageweg, der vielfach mit einem Vergleich endet, der für beide Seiten besser ist, als ein langwieriges Verfahren, bei dem der Ausgang oft für beide Seiten ungewiss ist.
Was unterscheidet die betriebsbedingte Kündigung von anderen Kündigungsarten?
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist möglicherweise eine Pflichtverletzung im Vorfeld eingetreten, weil der Mitarbeiter zum Beispiel mehrfach zu spät zur Arbeit kam. Bei dieser Kündigungsvariante, die bei schweren Pflichtverletzungen auch außerordentlich und fristlos erfolgen kann, geht der Arbeitgeber in vielen Fällen den Weg einer vorherigen schriftlichen Abmahnung.
Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise häufig erkrankt oder seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, geht der Arbeitgeber oft den Weg der sogenannten personenbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer allerdings vor einer Entlassung eine adäquate Stelle im Betrieb suchen und ihm anbieten.
Dies ist auch bei der sogenannten betriebsbedingten Kündigung erforderlich. Auch hier muss der Unternehmer versuchen, dem Arbeitnehmer vor der Kündigung einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen anzubieten. Im Arbeitsrecht wird bei diesem Kündigungsgrund, bei dem der Arbeitsplatz entfällt, von „dringlichen betrieblichen Erfordernissen“ gesprochen.
Im Kündigungsschutzgesetz ist auch geregelt, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch ordentlich kündigen und ihm zur Vermeidung einer Klage gegen die Entlassung eine Abfindung anbieten kann.
Gründe für betriebsbedingte Kündigungen können meist mit Personalabbau einhergehende außerbetriebliche Erfordernisse wie nennenswerte Umsatz- und Auftragsrückgänge, neue Geschäftsausrichtungen sowie innerbetriebliche Produktionsumstellungen und damit verbundene Rationalisierungsmaßnahmen sein. In jedem Falle muss es sich um dringende Erfordernisse handeln, die die Notwendigkeit einer Kündigung im Unternehmerinteresse rechtfertigen. Einen generellen Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht.
Führt die betriebsbedingte Kündigung zu einer Kündigungsschutzklage, die innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss, ist eine detaillierte Darlegung der dringenden betrieblichen Erfordernisse durch den Arbeitgeber notwendig. Dies schließt auch die Begründung der Umstände ein, die zur Arbeitsplatzkündigung geführt haben. Die Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens tragen die Parteien selbst.
Die dreiwöchige Frist sollten gekündigte Arbeitnehmer mit unserer Hilfe dazu nutzen, Erfolgschancen zu eruieren. Wir prüfen dann, mit welcher Begründung die Kündigung erfolgte und ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]