„Dieses Mal probiere ich mal etwas ganz Neues!“, diesen Satz in der ein oder anderen Form kennen viele, wenn es um den anstehenden Friseurbesuch geht. Doch was, wenn der Figaro den erwartungsvollen Stilwechsel der eigenen Haarpracht zum Desaster gemacht hat, wenn statt Wallemähne und Farbherrlichkeit plötzlich ein ungewollter, gar falscher Kurzhaarschnitt oder lichte Flecken den Kopf krönen? Haben Sie in diesem Fall den Anspruch auf Wiedergutmachung hinsichtlich Schadenersatz oder Schmerzensgeld?
Korrekturmöglichkeit geben
Prinzipiell hat der Friseur das Recht inne den in Ihren Augen verunglückten Haarschnitt aus- bzw. nachzubessern, bevor überhaupt eine rechtliche Forderung gegen ihn besteht. Dies bedeutet zunächst, dass Sie nicht eigenmächtig die Dienstleistungszahlung verweigern können oder das bereits gezahlte Entgelt zurückfordern dürfen.
Auch wenn Sie erst zu Hause der haarigen Bredouille gewahr werden, gilt: Dem Haarschneider muss die Chance gegeben werden die Frisur zu korrigieren. Sollte der ausführende Coiffeur bei Wiederkehr in den Salon nicht zugegen sein, kann die o.g. Regulierung auch durch einen Kollegen erfolgen.
Was ab ist, ist ab
Kompliziert wird es, wenn trotz oder durch eine Nachbesserung das fehlerhafte Schaffen am Schopfe nicht wieder herzurichten ist. Zu bedenken sind hier auch seelische Erschwernisse, wenn z.B. aus ellenlangem Haar unfreiwillig ein Pixie Cut wurde.
Schmerzensgeld kann gefordert werden, wenn zuvor alle nötigen Indizien für fehlerhaftes Handeln dargelegt werden konnten.
Hierbei würde u.a. das allgemeine Persönlichkeitsrecht greifen, wenn nicht sogar tatsächlich Schmerzen erlitten wurden. Ersteres ist dann beispielsweise wirksam, wenn die Haarschädigung anhaltend wäre. Temporäre Makel – wie eine subjektiv betrachtet unschöne Haartönung – gelten dabei nicht.
Der nach zweitägiger Wartefrist angemeldeten Forderung einer Klägerin, weil man wegen des neuen Haarschnittes ihre Kopfhaut sehen konnte, wurde aufgrund mangelnder Einwände beim Schneiden vom Münchner Amtsgericht nicht stattgegeben (AZ: 173 C 15875/11).
Ansprüche geltend machen
Tückisch wird es meist bei der Haarfärbung: Eine Schülerin bekam nach Urteil des OLG Koblenz (AZ: 12 U 71/13) Recht auf Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro, weil die Benutzung des Färbemittels Teile ihrer Kopfhaut absterben ließ und eine beständige, haarlose Stelle verursachte. Das OLG beschloss hier, dass eine hohe psychische Schwere gegeben sei, die wiederum das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte.
Natürlich bewegt sich nicht jede Summe an Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich, dennoch entscheidet bei der Höhe der Härtegrad und das Fortbestehen der Beeinträchtigung, ebenso die psychische Belastung für den Kläger und die Dauer der Schädigung.
Haarespalten nur mit anwaltlichem Rückhalt
Bevor es überhaupt zum Streitfall kommt, ist selbstverständlich, dass beim Friseurbesuch ein Auge auf das Schaffen des Hairstylisten zu werfen ist. Wenn ein Haarschnitt in die falsche Richtung zu laufen scheint, sollte umgehend Einwände ausgesprochen werden. Sind diese geäußert, im Nachhinein auch das Nachbesserungsrecht zugestanden und berechtige Forderungen auf Wiedergutmachung im Raum, sollten Sie dringlichst den Rat eines Fachanwalts einholen und mit ihm das weitere Vorgehen beraten.
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