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09.03.2019

Mit dem Partner zusammenziehen – Muss dies der Vermieter genehmigen?

08.03.2019

Bild: fizkes / Shutterstock.com
 
 
Zusammenziehen – Entscheiden Sie sich als Paar dazu, zusammen zu leben, so bietet es sich oft an, dass der eine Partner in die Wohnung des anderen zieht oder umgekehrt. In jedem Fall müssen Sie den Vermieter über Ihren Wunsch stets vorab infor­mieren. Doch darf der Vermieter dann die Miete erhöhen? Oder das Vorhaben wegen Überbe­legung gänzlich untersagen? Lesen Sie in diesem Artikel alles rund um das Thema „Zusammenziehen mit Ihrem Partner“!
 
 
 
 
Zwei Verliebte in zwei Wohnungen – und irgendwann kommt der Wunsch in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Wer zieht zu wem? Welche Möbel kommen mit? Möchten wir die Wohnung umräumen und sogar neu streichen?
Vor dem großen Umzug gibt es jedoch ein paar wichtige Dinge zu beachten! Denn der romantischen Vorstellung kann schnell ein Ende gesetzt werden, wenn der Vermieter vom Zusam­men­ziehen nichts wusste.
 
 
 
 

Erster Schritt: Die Erlaubnis des Vermieters einholen

 
Wenn Sie der Mieter der betref­fenden Wohnung sind, müssen Sie sich vor dem Zusam­men­ziehen mit Ihrem Partner erst die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen! Dies hat der Bundes­ge­richtshof im Jahre 2003 entschieden. Fragen Sie Ihren Vermieter nicht vorab, so kann dies im nachhinein große Probleme auslösen – bis hin zur Kündigung!
Wichtig: Zu einer Kündigung könnte es zumindest dann kommen, wenn keine enge familiäre Verbindung zwischen Ihnen und Ihrem Partner besteht. Aber lassen Sie etwa Ihre Kinder, Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner in der Mietwohnung wohnen, kann von der Erlaubnis des Vermieters abgesehen werden. Jedoch ist es immer besser, auch hier vorsorglich erst einmal nachzu­fragen.
 
 
 
 

Verbot? Nur in Ausnahmefällen möglich!

 
Eine gute Nachricht für Sie: Der Vermieter kann das Zusammenziehen mit Ihrem Partner nicht gänzlich verbieten. Schließlich brauchen Sie als Mieter nur ein „berechtigtes Interesse“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht. Und dieses Interesse ist im Falle eines Zuzugs des Partners immer vorhanden.
Sie als Mieter müssen Ihren Lebensgefährten mit dessen Namen, der derzei­tigen Anschrift und dessen Tätigkeit in einem Schreiben nennen und den Aufnahmewunsch in die Wohnung begründen. Hier wäre der Wunsch nach einer gemein­samen Lebens­ge­staltung aufzuführen. Des Weiteren sollten Sie unbedingt vermerken, dass der Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung erst nach Abschluss Ihres Mietver­trags einge­treten ist!
 
 
 
 

1. Möglichkeit zur Ablehnung: Überbelegung der Wohnung

 
Jedoch dürfte Ihr Vermieter den Zuzug Ihres Partners dann verbieten, wenn dadurch die Wohnung überbelegt werden würde. Doch das ist in diesem Fall eher unrealistisch.
Eine Überbe­legung ist nämlich dann vorhanden, wenn zu viele Personen in einer zu kleinen Wohnung leben. Eine genaue Definition gibt es aller­dings nicht. Außerdem hängen mehrere Faktoren davon ab, wie die Größe und der Schnitt der Wohnung oder der zugrunde liegende Mietvertrag.
 
 
 
 

2. Möglichkeit zur Ablehnung: Person für Vermieter unzumutbar

 
Die nächste Möglichkeit ist die Ablehnung aufgrund der Person, die einziehen soll. Doch auch dieser Fall tritt nur selten ein. Unzumutbar können Personen sein, wenn sie bekannte Störenfriede oder als unbere­chenbare Kapital­ver­brecher auffällig geworden sind.
 
 
 
 

Erhöhung der Miete/Nebenkosten denkbar

 
Auch wenn eine Überbelegung durch Ihren einziehenden Partner sehr unwahrscheinlich ist, kann der Vermieter gegebenenfalls die Miete oder die Nebenkosten erhöhen. Auch diese Möglichkeit sieht das BGB vor.
Dass die Miete angehoben wird, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Demgegenüber ist der Anstieg der Neben- oder Betriebskosten realistischer: Letztlich verursachen zwei Personen auch mehr Kosten, zum Beispiel einen erhöhten Wasserverbrauch.
 
 
 
 

Fazit: Diese Punkte sollten Sie nicht vergessen!

 

  • Holen Sie sich vorab die Erlaubnis Ihres Vermieters, die er aber in aller Regel ausspricht.
  • Nur in seltenen Fällen darf der Vermieter den Zuzug Ihres Partners aufgrund von Überbelegung verneinen.
  • Unter Umständen könnten sich die Kosten für Ihre Wohnung im geringen Umfang erhöhen.

 
 
 
 
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle New finden Sie täglich auf unserem Blog.
 
 
 

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