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Zusammenziehen – Entscheiden Sie sich als Paar dazu, zusammen zu leben, so bietet es sich oft an, dass der eine Partner in die Wohnung des anderen zieht oder umgekehrt. In jedem Fall müssen Sie den Vermieter über Ihren Wunsch stets vorab informieren. Doch darf der Vermieter dann die Miete erhöhen? Oder das Vorhaben wegen Überbelegung gänzlich untersagen? Lesen Sie in diesem Artikel alles rund um das Thema „Zusammenziehen mit Ihrem Partner“!
Zwei Verliebte in zwei Wohnungen – und irgendwann kommt der Wunsch in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Wer zieht zu wem? Welche Möbel kommen mit? Möchten wir die Wohnung umräumen und sogar neu streichen?
Vor dem großen Umzug gibt es jedoch ein paar wichtige Dinge zu beachten! Denn der romantischen Vorstellung kann schnell ein Ende gesetzt werden, wenn der Vermieter vom Zusammenziehen nichts wusste.
Wenn Sie der Mieter der betreffenden Wohnung sind, müssen Sie sich vor dem Zusammenziehen mit Ihrem Partner erst die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen! Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2003 entschieden. Fragen Sie Ihren Vermieter nicht vorab, so kann dies im nachhinein große Probleme auslösen – bis hin zur Kündigung!
Wichtig: Zu einer Kündigung könnte es zumindest dann kommen, wenn keine enge familiäre Verbindung zwischen Ihnen und Ihrem Partner besteht. Aber lassen Sie etwa Ihre Kinder, Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner in der Mietwohnung wohnen, kann von der Erlaubnis des Vermieters abgesehen werden. Jedoch ist es immer besser, auch hier vorsorglich erst einmal nachzufragen.
Eine gute Nachricht für Sie: Der Vermieter kann das Zusammenziehen mit Ihrem Partner nicht gänzlich verbieten. Schließlich brauchen Sie als Mieter nur ein „berechtigtes Interesse“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht. Und dieses Interesse ist im Falle eines Zuzugs des Partners immer vorhanden.
Sie als Mieter müssen Ihren Lebensgefährten mit dessen Namen, der derzeitigen Anschrift und dessen Tätigkeit in einem Schreiben nennen und den Aufnahmewunsch in die Wohnung begründen. Hier wäre der Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung aufzuführen. Des Weiteren sollten Sie unbedingt vermerken, dass der Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung erst nach Abschluss Ihres Mietvertrags eingetreten ist!
Jedoch dürfte Ihr Vermieter den Zuzug Ihres Partners dann verbieten, wenn dadurch die Wohnung überbelegt werden würde. Doch das ist in diesem Fall eher unrealistisch.
Eine Überbelegung ist nämlich dann vorhanden, wenn zu viele Personen in einer zu kleinen Wohnung leben. Eine genaue Definition gibt es allerdings nicht. Außerdem hängen mehrere Faktoren davon ab, wie die Größe und der Schnitt der Wohnung oder der zugrunde liegende Mietvertrag.
Die nächste Möglichkeit ist die Ablehnung aufgrund der Person, die einziehen soll. Doch auch dieser Fall tritt nur selten ein. Unzumutbar können Personen sein, wenn sie bekannte Störenfriede oder als unberechenbare Kapitalverbrecher auffällig geworden sind.
Auch wenn eine Überbelegung durch Ihren einziehenden Partner sehr unwahrscheinlich ist, kann der Vermieter gegebenenfalls die Miete oder die Nebenkosten erhöhen. Auch diese Möglichkeit sieht das BGB vor.
Dass die Miete angehoben wird, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Demgegenüber ist der Anstieg der Neben- oder Betriebskosten realistischer: Letztlich verursachen zwei Personen auch mehr Kosten, zum Beispiel einen erhöhten Wasserverbrauch.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle New finden Sie täglich auf unserem Blog.
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