Bild: YAKOBCHUK VIACHESLAV/ shutterstock.com
In Deutschland gibt es über 80.000 Behinderte und psychische Kranke, die kein aktives Wahlrecht haben. Daran wird sich zukünftig etwas ändern! Mehr dazu im Folgenden.
Das Wahlrecht ist in Artikel 38 GG festgeschrieben. Darin steht, dass jeder wahlberechtigt ist, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. § 13 des Bundeswahlgesetzes legt jedoch fest, welche Personengruppen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Dazu zählen Personen, die sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder die dauerhaft vollbetreut werden müssen.
Aufgrund dessen kam es nach der Bundestagswahl 2013 zu mehreren Beschwerden durch insgesamt acht Betroffene, die sich in ihren Rechten verletzt sahen, weil sie vom Gang zur Urne ausgeschlossen wurden.
Dem Bundesverfassungsgericht waren damals über 81.000 Betroffene bekannt.
Gemäß des Zweiten Senats in Karlsruhe verstößt der Wahlrechtsausschluss von betreuten Menschen gegen Artikel 38 sowie Artikel 3 des Grundgesetzes. Dieser legt fest, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Richter entschieden folglich am 29. Januar 2019, dass der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht für betreute Personen verfassungswidrig ist.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass Menschen, die eine gerichtlich bestellte Betreuung benötigen, nicht pauschal vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen werden dürfen. Von dieser Regelung eingeschlossen sind auch Straftäter, die schuldunfähig sind und sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. In dem am 29. Januar veröffentlichten Beschluss wird eine Neuregelung des Wahlrechts gefordert.
Die gerichtliche Entscheidung genießt das Wohlwollen des Bundesbehindertenbeauftragten Jürgen Dusel. Sein Ziel sei es, dass betreute Personen bei der anstehenden Europawahl am 26. Mai 2019 wählen gehen können.
Dies soll schon bald umgesetzt werden. Die Bundesregierung einigte sich bereits im Koalitionsvertrag auf ein sogenanntes inklusives Wahlrecht für alle.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zum Referendum.
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