Bild: Javier Brosch/ shutterstock.com
„3, 2, 1 … Frohes neues Jahr!“ Mit Sekt und buntem Silvesterfeuerwerk wird das neue Jahr mit Familie und Freunden eingeläutet. Feierstimmung und Alkohol führen einen leicht in Versuchung, mitzuböllern und Raketen abzuschießen. Aus Spaß wird jedoch schnell Ernst, sobald Personen oder Sachen Schaden nehmen. Wir klären die Haftungsfrage im Folgenden!
Ein Bauernhof in Schwaben fing Neujahr 2006 Feuer. Der Brand wurde durch eine Silvesterrakete ausgelöst, welche die gewünschte Richtung gewechselt hatte und in der Scheune des Nachbars explodierte. Das Feuer breitete sich rasch auf umliegende Gebäude aus und zerstörte außerdem Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus sowie Garagen. Letztendlich stieg der Sachschaden auf eine Höhe von 40.000 € an.
Für den ausgelösten Brand war der Nachbar verantwortlich. Dieser hatte die Rakete in einen Schneehaufen gesteckt und angezündet. Auch wenn zunächst die Versicherung des Landwirts für den Schaden aufkam, machte diese anschließend gesetzliche Ansprüche gegen den eigentlichen Verursacher geltend.
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Lasten des Verursachers und sprach dem Geschädigten einen Anspruch aus einem verschuldensunabhängigen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis zu. Daraufhin wurde jedoch Revision eingelegt, sodass der Fall vor den Bundesgerichtshof ging.
Die Karlsruher Richter hielten ein Anspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis für nicht möglich. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Nachbar nicht vorab verlangen kann, auf dem angrenzenden Grundstück kein Feuerwerk anzuzünden. Da ein Verschulden aber für einen deliktischen Anspruch erforderlich ist, reichte der BGH somit den Fall zur erneuten Klärung der Haftungsfrage an das OLG zurück.
Zuerst sollten Sie an einen Beseitigungsanspruch denken. Der ist im vorliegenden Fall aber deshalb ausgeschlossen, weil die Scheune sofort Feuer gefangen hat und es somit bereits zu spät war.
Dem Geschädigten könnte jedoch ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dabei wird die Haftung ausgeschlossen. Allerdings fehlen dafür hier die Voraussetzungen. Dieser Anspruch kommt nur bei spezifischen Nutzungen, die das Grundstück betreffen, infrage. Er erfüllt vorrangig den Sinn, Schäden aufgrund von typischem Verhalten zu regeln.
Wer die Gesundheit von Menschen verletzt, muss neben Schadensersatzzahlungen auch mit Schmerzensgeldzahlungen rechnen.
Bei vorsätzlichem Werfen oder Schießen von Böllern und Raketen auf andere begehen Sie eine gefährliche Körperverletzung, die eine schwerwiegende Strafe nach sich zieht.
Wer Feuerwerkskörper in einem Gebäude zündet oder hineinwirft, kann wegen Brandstiftung strafverfolgt werden.
Die Haftung wäre zu bejahen, wenn hier der Beklagte die Scheune vorsätzlich treffen wollte oder er die Rakete fahrlässig abgefeuert hätte. Fahrlässig ist der Umgang grundsätzlich dann, wenn Feuerwerkskörper auf brennbaren Unterlagen gezündet werden. Achtung ist auch auf feuergefährlichen Stoffen in der Nähe zu geben!
Wie frühere Gerichtsentscheidungen zeigen, hängt die Haftungsfrage immer vom Einzelfall ab. Der BGH betonte bereits, dass Personen, die sich das Silvesterfeuerwerk anschauen, auf Gefährdungen vorbereitet sein müssen. Raketen können durchaus auch aus Richtungen kommen, aus denen man sie nicht erwartet.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers Ihnen die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes.
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