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Der BGH hat am 03.11.2010 entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht des beklagten Mieters an Mietzahlungen, die dieser für einen Zeitraum vor der Mängelanzeige an den Vermieter nicht in Betracht kommt.
Das Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 320 BGB dient dazu, auf den Schuldner Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben.
Solange dem Vermieter jedoch der Mangel nicht bekannt ist, kann das schuldrechtliche Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion des Drucks nicht erfüllen.
Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters entsteht daher erst nach Anzeige des Mangels.
Wenn Sie mehr Informationen zum Mietrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.

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