Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.12.2010 entschieden, dass ein Arbeitnehmer aus der mehrere Jahre andauernden Zahlung von Weihnachtsgeld schließen darf, dass sich der Arbeitgeber dauerhaft verpflichten wolle.
Eine unklare allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag verhindert diesen Rechtsanspruch nicht.
Der als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt muß klar und verständlich formuliert sein und im Sinne des § 307 BGB.
Die von dem Beklagten verwendete Klausel war eben unklar und nicht eindeutig formuliert, so dass diese nicht geeignet war, das mehrfach, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten.
Die Klausel kann lt. Bundesarbeitsgericht auch derart ausgelegt werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte.
Wenn Sie mehr Informationen zum Arbeitsrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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