Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.11.2010 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig ist.
Gem. dem Glücksspielstaatsvertrag ist es lediglich den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer erlaubt, Sportwetten zu veranstalten.
Es sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen zur Vermittlung von Sportwetten befugt.
Gegenstand des Verfahrens waren Bescheide der Stadt Nürnberg, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten an in Malta und Österreich niedergelassene Unternehmen zu vermitteln.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestimmt, dass ein Monopol für bestimmte Glücksspiele zulässig sei, wenn derartige Beschränkungen in Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit den verbundenen Zielen nachvollziehbarerweise erfolgen.
Die in Deutschland vorherrschenden Ziele der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes erfüllt die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen dann, wenn andere Glückspiele mit ähnlichem oder höheren Suchtpotential nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden.
Wenn Sie mehr Informationen zum Sportrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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