Kann ein Vermieter die Miete „einfach so“ erhöhen? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, in welchen Fällen eine solche Mieterhöhung möglich ist, wie hoch diese ausfallen darf und welche Rechte Sie als Mieter haben. Haben Sie eine andere mietrechtliche Fragestellung oder Problematik? Die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte berät auch im Mietrecht und kämpft an Ihrer Seite! Jetzt hier kostenfreie und unverbindliche Anfrage stellen!
Die rechtlichen Bestimmungen für die Erhöhung von (Wohnraum-)Mieten sind in den §§ 557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich klar geregelt. Hier finden sich Vorgaben bezüglich der Ankündigung einer etwaigen Erhöhung, zur Begründung einer solchen sowie zur erforderlichen Zustimmung und zum Sonderkündigungsrecht des Mieters.
Existieren keine vertraglichen Vereinbarungen zu Mieterhöhungen zwischen Vermieter und Mieter, können Vermieter demnach die Miete im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhöhen, wenn:
Damit eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulässig ist, müssen Vermieter weitergehende Voraussetzungen erfüllen:
Die Höhe der ortsüblichen Miete ergibt sich in der Regel aus dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde. Gibt es einen solchen Mietspiegel nicht, darf der Vermieter sich auf den Preis bei drei Vergleichswohnungen beziehen. Diese müssen in Ausstattung, Lage und der Quadratmeteranzahl in etwa mit der gegenständlichen Wohnung vergleichbar sein.
Ohne eine Zustimmung zur Mietanpassung wird diese zunächst nicht wirksam. Diese kann formlos erfolgen. Auch eine Zahlung des Mietzinses ab dem dritten Monat wird in der Regel als Zustimmung gewertet.
Eine außervertragliche Mieterhöhung kann auch nach erfolgten Modernisierungsmaßnahmen erfolgen. Über diese müssen Vermieter ihre Mieter jedoch zunächst schriftlich informieren. Gemäß § 559 des BGB müssen Mieter eine Mieterhöhung von 8 Prozent der Kosten der jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen hinnehmen.
Häufigste Gründe Modernisierungsmaßnahmen die zu einer Mieterhöhung führen können:
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