Eine Kündigung seitens des Vermieters aufgrund von Eigenbedarf ist keine Seltenheit, führt jedoch oftmals zu Verstimmungen auf Seiten der Mieter, da diese natürlich nur ungern aus der Wohnung wieder ausziehen.
Daher ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Vermieter eine Kündigung aus Eigenbedarf auch entsprechend konkret begründen müssen, so dass sich im Streitfall der Mieter gegen die Kündigung wehren kann.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte sich jedoch kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weit und detailliert die Vermieter begründen müssen. Im entsprechenden Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt, da seine Tochter mit ihrem Freund die Wohnung benötige. Den Freund der Tochter allerdings nicht namentlich benannt. Hierauf bestand jedoch der Vermieter.
Zu Unrecht entscheiden jedoch die Karlsruher Richter. Die Begründungspflicht diene lediglich der Konkretisierung des Grundes sowie der Verhinderung des späteren Austauschs von Gründen. Durch die Identifizierbarkeit der Tochter sei dem Genüge getan. Wer ihre Freund genau sei, sei nicht relevant und falle zudem auch unter ihre Privatsphäre.
Im Zweifel kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, weswegen stets fachkundiger rechtlicher Rat einzuholen ist.
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