Das Amtsgericht München hat kürzlich entschieden, das Kameraaufbauten in Türspionen unzulässig sind, wenn sie den Flurbereich eines Mehrfamilienhauses filmten und damit heimlich den Hausflur aller Mieter überwachen.
Dem zu Grunde lag ein Streit zwischen einer Vermieterin und ihrer Mieterin, die sich weigerte einen solche Türspionkamera, die tagsüber Live-Bilder an einen Monitor (ohne Archivierung) und nachts per Bewegungsmelder sendete zu demontieren.
Die Münchner Richter entschieden, dass eine solche Allgemeinüberwachung gegen das Persönlichkeitsrecht der Allgemeinheit verstoße und daher unzulässig sei, auch wenn konkrete Befürchtungen seitens der Mieterin vorlägen. Eine Videoüberwachung eines Allgemeinbereichs sei nicht ohne weiteres zu dulden.
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